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Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz neu
zu begründen oder zu verlegen, nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts (vgl. 88 8 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
— „B. G. B.“ —).
3#. Ein für die Steuerpflicht bedeutsamer Aufenthalt liegt vor, wenn
für das Verweilen einer Person an einem Orte die Merkmale des
Wohnsitzes nicht oder nicht vollständig vorhanden sind, z. B. wenn
Umstände fehlen, welche auf die dauernde Beibehaltung einer Wohnung
am Orte schließen lassen. Es genügt aber nicht jedes kurze Verweilen
am Orte, es ist vielmehr einc gewisse Stetigkeit des Aufenthaltes
an demselben Orte oder in dem Gebiete desselben Staates erforderlich.
Die Feststellung des Begriffes ist sonach lediglich Tatfrage.
Als dienstlicher Wohnsitz gilt derjenige Ort, an welchem ein
Beamter oder Offizier nach den für ihn maßgebenden dienstlichen
Vorschriften verpflichtet ist, Wohnung zu nehmen.
Bei Versetzungen gilt der dienstliche Wohnsitz an dem neuen
Bestimmungsorte mit dem Zeitpunkte als begründet, von welchem
an das Amt an diesem Orte übertragen wird, wenn aber einc aus-
drückliche Bestimmung hierüber fehlt, mit dem Zeitpunkte, in welchem
die Versetzung zur Kenntnis des Beteiligten gelangt und der bisherige
Wohnort verlassen ist, ohne Rücksicht darauf, wann der Versetzte an
dem neuen Bestimmungsorte tatsächlich Wohnung genommen hat.
—
Zu Abschnitt I. Stenerpflicht.
1. Subjektive Steuerpflicht.
Artikel 2. 3u 9 1.
Unbeschränkte Stenerpflicht und verwandte Fälle.
Einkommensteuerpflichtig sind und zwar, soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist, mit ihrem gesamten Einkommen (§ 6 G.):
1. die Staatsangehörigen des Fürstentums mit den im Gesetze
vorgesehenen Ausnahmen; also diejenigen Staatsangehörigen:
I. welche im Fürstentum einen Wohnsitz (Art. 1) haben,
a) auch wenn sie nicht im Fürstentume, sondern außerhalb desselben
sich vorübergehend oder dauernd aufhalten sei es im Inlande
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