Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Zu 8 11. 
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A. GEinkommen aus Rapitalvermögen. 
Artikel 11. 
I. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten Zinsen, Renten und geld- 
werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezügce nicht bei 
Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden bei Ermittelung des steuer- 
pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Handel oder Gewerbe als Teile des 
Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind. Das letztere trifft namentlich 
zu für die zum Betriebskapital eines kaufmännischen Geschäfts oder eincs son- 
stigen gewerblichen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörigen Wertpapiere 
sowie für die Forderungen, welche im Geschäftsverkehre der Gewerbetreibenden 
bestehen. 
Es macht keinen Unterschied, ob das Kapital, aus welchem die Einnahmen 
fließen, im Fürstentume, sonst im Inlande oder im Auslande angelegt ist; eben- 
sowenig, ob das Kapitalvermögen nur geringfügig ist; auch das Zinseinkommen 
aus geringen Ersparnissen ist steuerpflichtig. 
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten insbesondere: 
I. Zinsen aus verzinslichen Kapitalforderungen (öffentlichen und privaten 
Schuldverschreibungen, Hypotheken, Pfandbriefen, Reuten-, Leibreuten- 
oder ähnlichen Verträgen usw., gleichviel ob sie schriftlich oder mündlich 
abgeschlossen sind) sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen 
Außenständen; 
Zinsen, Dividenden, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von den 
im §8 11 Abs. 2b bezeichneten Gesellschaften usw. Die Tantiemen 
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf 
Aktien und die Gewinnanteile der Gesellschafter für ihre nicht auf 
das Grundkapital gemachten Einlagen gelten alg Einkommen aus 
Handel und Gewerbe (Art. 17). 
3. Die im § 11 unter c bezeichneten Zinsen. 
II. Gemeinsam für die Einnahmen unter I 1—3 gilt folgendes: « 
1. Die Berechnung erfolgt für jede einzelne Kapitalanlage nach deren 
Stande zur Zeit der Veranlagung (Selbsteinschätzung) und nach dem 
Ergebnisse des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahreo, sofern ein 
Jahrevergebnis aber noch nicht vorlicgt, nach dem mutmaßlichen 
Ertrage für das Stenerjahr (Art. 9). 
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