Zu 8 11.
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A. GEinkommen aus Rapitalvermögen.
Artikel 11.
I. Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten Zinsen, Renten und geld-
werte Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezügce nicht bei
Landwirtschaft-, Handel= und Gewerbetreibenden bei Ermittelung des steuer-
pflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Handel oder Gewerbe als Teile des
Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind. Das letztere trifft namentlich
zu für die zum Betriebskapital eines kaufmännischen Geschäfts oder eincs son-
stigen gewerblichen oder eines landwirtschaftlichen Betriebes gehörigen Wertpapiere
sowie für die Forderungen, welche im Geschäftsverkehre der Gewerbetreibenden
bestehen.
Es macht keinen Unterschied, ob das Kapital, aus welchem die Einnahmen
fließen, im Fürstentume, sonst im Inlande oder im Auslande angelegt ist; eben-
sowenig, ob das Kapitalvermögen nur geringfügig ist; auch das Zinseinkommen
aus geringen Ersparnissen ist steuerpflichtig.
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten insbesondere:
I. Zinsen aus verzinslichen Kapitalforderungen (öffentlichen und privaten
Schuldverschreibungen, Hypotheken, Pfandbriefen, Reuten-, Leibreuten-
oder ähnlichen Verträgen usw., gleichviel ob sie schriftlich oder mündlich
abgeschlossen sind) sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen
Außenständen;
Zinsen, Dividenden, Ausbeuten und sonstige Gewinnanteile von den
im §8 11 Abs. 2b bezeichneten Gesellschaften usw. Die Tantiemen
der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien und die Gewinnanteile der Gesellschafter für ihre nicht auf
das Grundkapital gemachten Einlagen gelten alg Einkommen aus
Handel und Gewerbe (Art. 17).
3. Die im § 11 unter c bezeichneten Zinsen.
II. Gemeinsam für die Einnahmen unter I 1—3 gilt folgendes: «
1. Die Berechnung erfolgt für jede einzelne Kapitalanlage nach deren
Stande zur Zeit der Veranlagung (Selbsteinschätzung) und nach dem
Ergebnisse des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahreo, sofern ein
Jahrevergebnis aber noch nicht vorlicgt, nach dem mutmaßlichen
Ertrage für das Stenerjahr (Art. 9).
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