Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Ob die Zinsen wirklich erhoben oder dem Kapital zugeschrieben 
werden, ändert nichts an ihrer Steuerpflicht. 
Geldwerte Vorteile, die in Naturalgefällen bestehen, sind nach 
den ortsüblichen Preisen in Geld anzusetzen. 
Ist der Zinsfuß, zu welchem ein Kapital genutzt wird, nicht genügend 
bekannt, so ist bei der Veranlagung, falls nicht ein anderer Zinsfuß 
notorisch üblich ist, ein zinsfuß von 41 5°% anzunehmen, wobei jedoch 
dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer geringeren Einnahme 
überlassen bleibt. Dies gilt auch für die Fälle unter 1 3. 
Außer Betracht bleibt, soweit es sich um Einkommen aus 
Kapitalvermögen handelt, die Erhöhung oder Verminderung 
des Kurswerts nicht veräußerter Wertpapiere (vgl. unten III am 
Ende; G. § 13 Abs. 2 Ziff. 41. 
Die unmittelbar durch die Verwaltung des Kapitalvermögens wirklich 
entstehenden Kosten (Depotgebühren der Banken u. dergl.) können 
als Werbungskosten von den Einkünften aus dem Kapitalvermögen 
in Abzug gebracht werden. 
III. Gewinn aus Speknlationsgeschäften insbesondere. Zum 
Einkommen aus Kapitalvermögen gehören ferner die im § 11 Abs. 2 bezeichneten 
vereinnahmten Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Ver- 
äuszerung von Grundstücken, Wertpapieren, Forderungen, Renten usw. abziglich 
der etwaigen Verluste bei derartigen Geschäften. Ob eine Veräußerung zu 
Spekulationszwecken erfolgt, ist nach den begleitenden Umständen des einzelnen 
Falles zu beurteilen. Die Beschaffenheit des veräußerten Gegenstandes, die 
Verhältnisse, unter welchen Erwerb und Veräußerung stattfanden, die Dauer 
des Besitzes und die Art der Bewirtschaftung während desselben, werden Anhalts- 
punkte dafür geben, ob beim Erwerbe die Absicht vornehmlich auf die mit dem 
Besitze verbundene laufende Nutzung, mithin auf die dauernde Anlage eines 
Vermögensteils gerichtet war oder vielmehr auf den Gewinn durch die erwartete 
Erhöhung des Kapitalwerts. Nur in dem letzteren Falle kann die spätere 
Wiederveräußerung als die Verwirklichung eines Spekulationszwecks gelten. 
Ein solcher ist beispielsweise nicht schon deshalb anzunehmen, weil jemand die 
bis dahin selbst bewirtschaftete oder eine ihm durch Erbschaft zugefallene Besitzung 
unter Benutzung einer günstigen Lage des Grundstücksmarktes vorteilhaft verkauft, 
wohl aber z. B. dann, wenn jemand das in der Nähe einer Bahnhofsanlage 
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