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Ob die Zinsen wirklich erhoben oder dem Kapital zugeschrieben
werden, ändert nichts an ihrer Steuerpflicht.
Geldwerte Vorteile, die in Naturalgefällen bestehen, sind nach
den ortsüblichen Preisen in Geld anzusetzen.
Ist der Zinsfuß, zu welchem ein Kapital genutzt wird, nicht genügend
bekannt, so ist bei der Veranlagung, falls nicht ein anderer Zinsfuß
notorisch üblich ist, ein zinsfuß von 41 5°% anzunehmen, wobei jedoch
dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer geringeren Einnahme
überlassen bleibt. Dies gilt auch für die Fälle unter 1 3.
Außer Betracht bleibt, soweit es sich um Einkommen aus
Kapitalvermögen handelt, die Erhöhung oder Verminderung
des Kurswerts nicht veräußerter Wertpapiere (vgl. unten III am
Ende; G. § 13 Abs. 2 Ziff. 41.
Die unmittelbar durch die Verwaltung des Kapitalvermögens wirklich
entstehenden Kosten (Depotgebühren der Banken u. dergl.) können
als Werbungskosten von den Einkünften aus dem Kapitalvermögen
in Abzug gebracht werden.
III. Gewinn aus Speknlationsgeschäften insbesondere. Zum
Einkommen aus Kapitalvermögen gehören ferner die im § 11 Abs. 2 bezeichneten
vereinnahmten Gewinne aus der zu Spekulationszwecken unternommenen Ver-
äuszerung von Grundstücken, Wertpapieren, Forderungen, Renten usw. abziglich
der etwaigen Verluste bei derartigen Geschäften. Ob eine Veräußerung zu
Spekulationszwecken erfolgt, ist nach den begleitenden Umständen des einzelnen
Falles zu beurteilen. Die Beschaffenheit des veräußerten Gegenstandes, die
Verhältnisse, unter welchen Erwerb und Veräußerung stattfanden, die Dauer
des Besitzes und die Art der Bewirtschaftung während desselben, werden Anhalts-
punkte dafür geben, ob beim Erwerbe die Absicht vornehmlich auf die mit dem
Besitze verbundene laufende Nutzung, mithin auf die dauernde Anlage eines
Vermögensteils gerichtet war oder vielmehr auf den Gewinn durch die erwartete
Erhöhung des Kapitalwerts. Nur in dem letzteren Falle kann die spätere
Wiederveräußerung als die Verwirklichung eines Spekulationszwecks gelten.
Ein solcher ist beispielsweise nicht schon deshalb anzunehmen, weil jemand die
bis dahin selbst bewirtschaftete oder eine ihm durch Erbschaft zugefallene Besitzung
unter Benutzung einer günstigen Lage des Grundstücksmarktes vorteilhaft verkauft,
wohl aber z. B. dann, wenn jemand das in der Nähe einer Bahnhofsanlage
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