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II. Einkommen aus nicht verpachteten landwirtschaftlich benutzten
Besitzungen.
Die Ermittelung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen
erfolgt nach den Vorschriften des § 9 Ziff. 2 oder aber Ziff. 4 G. Das Ein-
kommen stellt der durch die eigene Bewirtschaftung erzielte Reinertrag dar,
d. h. die gesamte Roheinnahme nach Abzug der Bewirtschaftungskosten und unter
Berücksichtigung des bei Beginn und am Schlusse der maßgebenden Wirtschafts-
periode vorhandenen Bestandes an Vorräten.
A. 3Sllernmählge Verechnung.
a) In Einnahme sind zu stellen:
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der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder auf Kredit
veräußerten Erzeugnisse aus allen Wirtschaftszweigen sowie für die
Verleihung von Zugkraft und anderen Wirtschaftsmitteln;
.der Geldwert aller Erzeugnisse, welche zur Bestreitung des
Hauohalts des Besitzers, zum Unterhalte seiner Angehörigen,
sowic der nicht zum Wirtschaftsbetriebe gehaltenen Hausgenossen ver-
braucht oder sonst zu ihrem Nutzen oder ihrer Annehmlichkeit ver-
wendet sind; hierher gehört namentlich auch der Aufwand an
Naturalien für die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung
gehaltenen Gesindes, für die Unterhaltung von Luxuopferden u. dergl.;
l der Mietwert der von dem Eigentümer und seinen Angehörigen
selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude
(Art. 161);
der Geldwert des am Schlusse der Periode vorhandenen Bestandes
an Wirtschaftserzeugnissen und Vorräten (vgl. b Nr. 9);
der Geldwert der Nutung von etwaigen Gerechtsamen gegen andere
Grundstücke und andere Zubehörungen, z. B. Jagdnutzungserträgnisse.
b) Von der Einnahme sind als Werbungskosten in Abzug zu bringen
die — sei es schon geleisteten oder noch rückständigen — Ausgaben:
für Unterhaltung — nicht auch für die Erweiterung oder den Neu-
bau — der Wirtschaftsgebäude, Tagelöhnerwohnungen und der
übrigen, dem Wirtschaftsbetriebe dienenden oder ihn sichernden bau-
lichen Anlagen (Mauern, Deiche, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen,
Wasserleitungen, Schleusen, Entwässerungsaulagen)