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II. Von der Einnahme sind als Werbungskosten in Abzug zu bringen:
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und
sonstigen baulichen Anlagen sowie zur Erhaltung und Ergänzung des
vorhandenen lebenden und toren Betriebsinventars;
. die Kosten für Versicherung der zu! gedachten Gegenstände, sowie der
Warenvorräte gegen Brand und sonstigen Schaden;
der Pacht= und Mietzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten
und gemieteten Grundstücke, Gebände und Gegenstände:
die Kosten für die im Betriebe erforderliche Heizung und Be-
leuchtung;
die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfsstoffe und
Waren, sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien;
die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten,
Gesellen, Gehilfen, Arbeiter einschliesßßlich des Geldwertes der etwa zu
gewährenden Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese
nicht aus den Betriebsbeständen entnommen werden;
die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs-
personal (zu 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken= usw. Kassen;
die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle usw.).
III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe notwendigen Gebäude,
Maschinen, Gerätschaften usw. kann ein angemessener Prozentsatz des Substanz-
wertes in Abzug gebracht werden (NArt. 8 1 b).
IV. Wegen der unzulässigen Abzüge vgl. § 8 III G.
V. Soweit das Einkommen nicht ziffernmäßig, sondern nur durch Schätzung
ermittelt werden kann, finden die allgemeinen Grundsätze über Ertragsschätzung
in Art. 12 I1.B, besonders unter a und c, sinngemäß Anwendung.
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Artikel 19.
2. bei kaufmännischer Buchführung.
Führt der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift der 8§ 38 f.
H. G. B., so sind der Gewinnberechnung — nicht auch der Verechnung des Ein-
kommens aus Kapitalvermögen und anderen Quellen — die Bücherabschlilsse der
drei letztabgeschlossenen (Art. 0 II zu Ziff. 3) Geschäftsjahre nebst den vorschrifts-
mäßig angefertigten Bilanzen zugrunde zu legen, soweit nicht entgegenstehende
Bestimmungen der §§ 7 und 8 G. eine Berichtigung erforderlich machen. Sind