Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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II. Von der Einnahme sind als Werbungskosten in Abzug zu bringen: 
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und 
sonstigen baulichen Anlagen sowie zur Erhaltung und Ergänzung des 
vorhandenen lebenden und toren Betriebsinventars; 
. die Kosten für Versicherung der zu! gedachten Gegenstände, sowie der 
Warenvorräte gegen Brand und sonstigen Schaden; 
der Pacht= und Mietzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten 
und gemieteten Grundstücke, Gebände und Gegenstände: 
die Kosten für die im Betriebe erforderliche Heizung und Be- 
leuchtung; 
die Anschaffungskosten für die eingekauften Roh= und Hilfsstoffe und 
Waren, sowie für die sonst im Betriebe erforderlichen Materialien; 
die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellten, 
Gesellen, Gehilfen, Arbeiter einschliesßßlich des Geldwertes der etwa zu 
gewährenden Beköstigung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese 
nicht aus den Betriebsbeständen entnommen werden; 
die von dem Unternehmer gesetz= oder vertragsmäßig für das Betriebs- 
personal (zu 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken= usw. Kassen; 
die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle usw.). 
III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe notwendigen Gebäude, 
Maschinen, Gerätschaften usw. kann ein angemessener Prozentsatz des Substanz- 
wertes in Abzug gebracht werden (NArt. 8 1 b). 
IV. Wegen der unzulässigen Abzüge vgl. § 8 III G. 
V. Soweit das Einkommen nicht ziffernmäßig, sondern nur durch Schätzung 
ermittelt werden kann, finden die allgemeinen Grundsätze über Ertragsschätzung 
in Art. 12 I1.B, besonders unter a und c, sinngemäß Anwendung. 
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Artikel 19. 
2. bei kaufmännischer Buchführung. 
Führt der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vorschrift der 8§ 38 f. 
H. G. B., so sind der Gewinnberechnung — nicht auch der Verechnung des Ein- 
kommens aus Kapitalvermögen und anderen Quellen — die Bücherabschlilsse der 
drei letztabgeschlossenen (Art. 0 II zu Ziff. 3) Geschäftsjahre nebst den vorschrifts- 
mäßig angefertigten Bilanzen zugrunde zu legen, soweit nicht entgegenstehende 
Bestimmungen der §§ 7 und 8 G. eine Berichtigung erforderlich machen. Sind
	        
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