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Versicherungsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten zur Zahlung
der Versicherungssummen und der den Versicherten selbst als sog.
Dividende zurückzugewährenden Prämienüberschüsse.
I%) Diejenigen Verteilungen an Mitglieder, Kapitalrückzahlungen oder
Abtragungen, welche nicht den Ueberschüssen, sondern dem Reserve-
fonds oder anderen Aktivbeständen entnommen sind, bleiben bei der
Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens außer Berechnung.
4) Ein Abzug vom Geschäfts= (Aktien, Grund-) Kapital (wie bei den
Gemeinden) findet nicht statt.
c) Als steuerpflichtiges Einkommen der Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung gilt der erzielte Geschäftsgewinn, der in der-
selben Weise wie bei einem Einzelkaufmann (Art. 19) zu berechnen
ist, nicht aber der dem einzelnen Gesellschafter zufliesende Gewinn=
anteil (dieser stellt Einkommen aus Kapitalvermöügen dar).
!I) Bei den juristischen Personen, welche im Fürstentume ihren Sitz
haben, ist nur das Einkommen aus inländischem, nicht im Fürstentume
gelegenen Grundbesitze oder Gewerbebetriebe von der Besteuerung
ausgeschlossen. Die Feststellung des hiernach nicht steuerpflichtigen
Teils der Ueberschüsse erfolgt nach dem Grundsatze des § 15 Ziff. 2
Abs. 3 G.
4. Die übrigen nach § 1 Ziff. 5 steuerpflichtigen juristischen Personen
unterliegen — ebenso wie die nach § 1 Ziff. 6 Steuerpflichtigen — der Be-
steuerung nach § 15 Ziff. 3 G.
F. Einhommen aus Eisenbahnbekrieben.
Artikel 26.
Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf staatliche wie auf private Eisenbahn=
betriebe.
Für die Veranlagung staatlicher Eisenbahnbetriebe gilt § 37 G.
Artikel 27.
Aufwandsbesteuerung.
Im allgemeinen ist der Aufwand, den jemand treibt, ohne rechtliche Be-
deutung für die Steuerpflicht. In den Fällen des § 17 können aber Personen,
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Zu 8 16.
Zu 9 17.