Zu 8 39.
Zu 8 40.
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Das Landsteueramt soll seine besondere Aufmerksamkeit der Aufstellung
geeigneter Grundsätze für die Schätzung des landwirtschaftlichen und gewerblichen
Einkommens widmen (Artt. 12 II, 18 V) und in jeder geeigneten Weise darauf
himwirken, daß auch auf diesem Gebiete das Ziel einer gleichmäßigen Veranlagung
im Fürstentume ktunlichst erreicht wird.
Auch zur Erledigung von Doppelsteuerbeschwerden, soweit sie nicht schon
im Rechtsmittelwege ihre Erledigung finden, ist das Landsteneramt berufen.
Artikel 51.
II. Das Ministerium.
Unter dem Ministerium ist sowohl im Einkommensteuergesetze wie in der
Ausführungsanweisung überall das Fürstliche Ministerium, Abteilung für die
Finanzen, zu verstehen.
F. Bekanntgabe des Veranlagungsergebnisses.
Artikel 32.
Heberegister. Stenerzettel.
I. Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben das Veranlagungs-
geschäft in der Weise zu beschleunigen, daß die gehörig abgeschlossenen Ein-
schätzungsregister in kleineren Gemeinden bis Ende Februar, in größeren
bis spätestens Mitte und in Gera bis spätestens Ende März an das Stenueramt
zur Aufstellung des Heberegisters usw. gelangen. Von dem im Abs. 1 Satz 2 G.
bezeichneten Ersuchen an die Gemeindevorstände um Ausfertigung der Steuerzettel
soll das Steueramt in der Regel namentlich grösßeren Gemeinden gegenüber
Gbrauch machen.
Die Stenerzettel (ogl. Muster II) werden auf Grund des Heberegisters
auoheke iin und sind zu behändigen, bevor das Heberegister gemäß Abs. 2 G.
ausgelegt wird. Die Heberegister und Steuerzettel sind so einzurichten, daß sie
zugleich den Gemeindeanlagensatz enthalten können. Die Stenerzettel sollen,
soweit sie nicht dem Pflichtigen selbst übergeben werden, in geschlossenem Umschlage
behändigt werden.
3. Die Steuerpflichtigen der II. Abteilung sind dem Heberegister jedes
Ortes in der Reihenfolge des Personenverzeichnisses für die I. Abteilung einzufügen.
Auch über die Zu- und Abgänge im Laufe des Steuerjahres sind für die
Einkommensteuerpflichtigen I. und II. Abteilung keine getrennten Listen zu führen.