Zu 9 581.
t
220
Artikel 63.
2. Haftung Dritter.
1. Dienstherrschaften und Arbeitgeber haften selbstschuldnerisch
für die Steuern ihrer Dienstboten (häusliches Gesinde) und aller zum Haus-
halte gehörigen, gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Gehilfen und Ange-
stellten aller Art. Die Hastung beschränkt sich auf die Beträge, welche zur Zeir
der Beschäftigung fällig werden, dauert aber auch nach der Entlassung noch fort,
solange der Dienstbote usw. selbst noch die Steuer schuldet.
2. Ehefrauen, deren Einkommen dem des Ehemannes nach § 10 G.
hinzugerechnet worden ist, haften selbstschuldnerisch für den Teil der Steuer,
welcher auf ihr Einkommen nach Verhältnis zum veranlagten Gesamteinkommen
entfällt: ist z. B. einem mit 3000 .“4 Gesamteinkommen zu 63 .(4 Jahressteuer-
satz veranlagten Stenerpflichtigen hierbei das Einkommen seiner Ehefrau mit
1000 angerechnet, so haftet diese (nach dem Verhältnis von 3:1— 63:21) für
den Jahressteuerbetrag von 2144 Einkommensteuer.
3. Mit der Einforderung des Steuerrückstandes von dem Haftpflichtigen
soll in der Regel erst vorgegangen werden, wenn die Beitreibung gegen den
veranlagten Steuerpflichtigen fruchtlos gewesen ist oder wegen Unvermögens oder
Abwesenheit desselben voraussichtlich ohne Erfolg sein würde.
4. Die Haftung ist in beiden Fällen (1 und 2) an keine besondere Frist
gebunden.
Artikel 64.
3. Zahlungspflicht. Rückforderung.
Zu Abs. 2 und 3 ist für Fälle der Doppelbesteuerung auf die besonderen
Vorschriften der §§ 4, 6 des Doppelsteuergesetzes hinzuweisen.
Artikel 65.
4. Niederschlagung.
Ueber die verfügten Niederschlagungen hat das Landsteueramt eine Nach-
weisung zu führen. Solche Stenerbeträge, welche wegen Abwesenheit des Stener-
pflichtigen im Auslande bis zum Ablaufe des nächsten Stenerjahres nach dem
Veranlagungsjahre nicht haben eingezogen werden können, sind nur unter dem
Vorbehalte der Wiederaufnahme niederzuschlagen; das Landsteueramt hat daflir
zu sorgen, daß der Anspruch des Staates bei jeder geeigneten Gelegenheit geltend