Zu R 67.
Zu 98 58.
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Sofern der Pflichtige sich nicht freiwillig dem Steneramte gegenüber zur
Zahlung der Nachsteuer und der etwaigen Verfahrenskosten bereit erklärt, erfolgt
die Nachveranlagung bei der nächsten allgemeinen Einschätzung durch die zur
Vornahme der Nachbesteuerung für das letzte Steuerjahr örtlich und sachlich
zuständige Orts= oder — wenn auch nur für ein Jahr ein Stenersatz der
II. Abteilung in Frage kommt — Bezirkseinschätzungskommission einheitlich für
die ganze Zeit, auf welche sich die Verpflichtung erstreckt, jedoch unter Festsetzung
der Nachsteuer für jedes einzelne Steuerjahr. Die Bekanntgabe der Nachsteuer-
veranlagung erfolgt nicht durch Steuerzettel, sondern durch besondere schriftliche
Zufertigung, die Rechtsmittel sind aber dieselben wie bei der regelmäßigen
Einschätzung.
Abschnitt IX. Kosten.
Artifel 70.
Im allgemeinen werden den Einschätzungskommissionen dic nötigen Vor-
drucke durch die Steuerämter geliefert.
Die förmliche Festsetzung der Kosten nach Abs. 2 Satz 2 unterbleibt, wenn
der Pflichtige sie freiwillig entrichtet.
Abschnitt X. Schlußbestimmungen.
Artikel 71.
Zustellungen.
Nach der angezogenen Gesetzesbestimmung erfolgen die Zustellungen
entweder durch die Post (namentlich z. B. nach auswärts) oder durch
die verpflichteten Vollzugsorgane derjeuigen Polizeibehörde (insbesondere
des Gemeindevorstandes), in deren Bezirke der Adressat wohnt oder sich
aufhält.
Zum Nachweis der Zustellung genügt es, wenn der zustellende
Beamte schriftlich oder mündlich (was zu vermerken ist) zu den Akten die Ver-
sicherung abgibt, daß er die Ausfertigung dem Adressaten selbst oder, falls dieser
in seiner Wohnung nicht anzutreffen war, in der Wohnung einem zur Familie
gehörigen erwachsenen Hausgenossen oder einer in der Familie dienenden
erwachsenen Person oder, falls keine der vorgenannten Personen anzutreffen war,