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Vorschriften für die Ausfüllung.
. Das Register ist alljährlich in allen Spalten vollständig auszufüllen. Spalte 24
braucht nicht unbedingt ausgesüllt zu werden, wohl aber bei Meinungsverschiedenheit mit
der Kommission. Vgl. Art 35 der Ausf.-Anw.
In größeren Orten ünd die Straßen besonders hervorzuheben.
Bei Eintragung der Steuerpflichligen ist die Reihensolge der Hausnummern (auch nach
den Straßen) festzuhalten.
Das Personenverzeichnis muß die ganze Seelenzahl der Gemeinde enthalten, es müssen
also auch diejenigen, welche Stcuerfreiheit G 4 Gesetzes, 8 3 Ziff. 4 Gesetzes) genießen,
sowie diejenigen Steuerpflichtigen, welche zur Abteilung II (Über 3000 Einkommen)
gehören, in ihm aufgeführt werden; ebenso diejenigen, welche außerhalb des Fürstentums
wohnen, in der Gemeinde aber Grundbesitz oder Gewerbebetrieb haben; Anstaltsinsassen
ohne eignes Einkommen sind nur in einer Gesamtsumme anzugeben.
Zur Haushaltung eines Steuerpflichtigen gehörende, aber selbständig zu veranlagende
Personen (Einzelsteuernde) sind unter besonderer Nummer für sich aufzuführen.
In den Spalten 7—14 ist der gesamte Grundbesitz des Steuerpflichtigen und seiner
Familienangehörigen — bei Kindern, soweit ihm daran der Nießbrauch zusteht, —
anzugeben, auch der in anderen Fluren des Fürstentums. Außerhalb des Fürstentums
gelegener Hrumbesi ist in der Spalle für Bemerkungen nur seinem Umfsange nach anzugeben.
t sich der Grundbesitz im Fürstentume seit der letzten Einschägung erheblich
verändert, 5 ist in Spalte 27 anzugeben, in wessen Hände das Fehlende gekommen ist.
Steht dem Steuerpflichtigen an Grundbesitz oder Kapitalvermögen seiner in seiner
elterlichen Gewalt besindlichen Kinder der Nießbrauch überhaupt oder teilweise nicht zu,
so ist dies in Spalte 27 ausdrücklich zu bemerken.
Als blfpen bie beistungssähigkeit wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche soberhbltni
a) unterhaltung und Erziehung der Kin- der
b) Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger,
) andauernde Krankheit,
) Verschuldung,
F) besondere Unglücksfälle.
4ml. Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist das Einschäungsregister auf dem Titel-
blatie gehörig auszufüllen und von dem Vorsitzenden und den sämtlichen Mitgliedern der
Einschätungskommission des betreffenden Orles zu unterzeichnen.
Dann hat der Vorsitzende die Spalte 20 aufzurechnen, die sich hierdurch ergebenden
Seitenbeträge am Schlusse zusammenzuzöhlen umd bie Zusammenstellung auf dem Titel-
blatte auszufüllen; endlich das Register in kleineren Gemeinden bis Ende Februar,
im Ubrigen spätestens Milte März (nur Gera bis spätestens Ende März) an das
Fürstliche Steueramt abzugeben
Wlrd ein Steuersahz zufolge Verusung, Ermäßigung oder sonst im Laufe des Steuer-
jahres verändert, so ist der anderweitige Steuersatz in Spalte 27 einzutragen.