Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

— 
ril 
* 
S 
* 
# 
S 
.- 
P 
238 
Vorschriften für die Ausfüllung. 
. Das Register ist alljährlich in allen Spalten vollständig auszufüllen. Spalte 24 
braucht nicht unbedingt ausgesüllt zu werden, wohl aber bei Meinungsverschiedenheit mit 
der Kommission. Vgl. Art 35 der Ausf.-Anw. 
In größeren Orten ünd die Straßen besonders hervorzuheben. 
Bei Eintragung der Steuerpflichligen ist die Reihensolge der Hausnummern (auch nach 
den Straßen) festzuhalten. 
Das Personenverzeichnis muß die ganze Seelenzahl der Gemeinde enthalten, es müssen 
also auch diejenigen, welche Stcuerfreiheit G 4 Gesetzes, 8 3 Ziff. 4 Gesetzes) genießen, 
sowie diejenigen Steuerpflichtigen, welche zur Abteilung II (Über 3000 Einkommen) 
gehören, in ihm aufgeführt werden; ebenso diejenigen, welche außerhalb des Fürstentums 
wohnen, in der Gemeinde aber Grundbesitz oder Gewerbebetrieb haben; Anstaltsinsassen 
ohne eignes Einkommen sind nur in einer Gesamtsumme anzugeben. 
Zur Haushaltung eines Steuerpflichtigen gehörende, aber selbständig zu veranlagende 
Personen (Einzelsteuernde) sind unter besonderer Nummer für sich aufzuführen. 
In den Spalten 7—14 ist der gesamte Grundbesitz des Steuerpflichtigen und seiner 
Familienangehörigen — bei Kindern, soweit ihm daran der Nießbrauch zusteht, — 
anzugeben, auch der in anderen Fluren des Fürstentums. Außerhalb des Fürstentums 
gelegener Hrumbesi ist in der Spalle für Bemerkungen nur seinem Umfsange nach anzugeben. 
t sich der Grundbesitz im Fürstentume seit der letzten Einschägung erheblich 
verändert, 5 ist in Spalte 27 anzugeben, in wessen Hände das Fehlende gekommen ist. 
Steht dem Steuerpflichtigen an Grundbesitz oder Kapitalvermögen seiner in seiner 
elterlichen Gewalt besindlichen Kinder der Nießbrauch überhaupt oder teilweise nicht zu, 
so ist dies in Spalte 27 ausdrücklich zu bemerken. 
Als blfpen bie beistungssähigkeit wesentlich beeinträchtigende wirtschaftliche soberhbltni 
a) unterhaltung und Erziehung der Kin- der 
b) Verpflichtung zum Unterhalte mittelloser Angehöriger, 
) andauernde Krankheit, 
) Verschuldung, 
F) besondere Unglücksfälle. 
4ml. Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts ist das Einschäungsregister auf dem Titel- 
blatie gehörig auszufüllen und von dem Vorsitzenden und den sämtlichen Mitgliedern der 
Einschätungskommission des betreffenden Orles zu unterzeichnen. 
Dann hat der Vorsitzende die Spalte 20 aufzurechnen, die sich hierdurch ergebenden 
Seitenbeträge am Schlusse zusammenzuzöhlen umd bie Zusammenstellung auf dem Titel- 
blatte auszufüllen; endlich das Register in kleineren Gemeinden bis Ende Februar, 
im Ubrigen spätestens Milte März (nur Gera bis spätestens Ende März) an das 
Fürstliche Steueramt abzugeben 
Wlrd ein Steuersahz zufolge Verusung, Ermäßigung oder sonst im Laufe des Steuer- 
jahres verändert, so ist der anderweitige Steuersatz in Spalte 27 einzutragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.