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Bel Gesellschaften, welche nicht mit ihrem gesamten
Einkommen im Fürstentume steuerpflichtig sind (8 2
E. St.G.), ist nebenstehend für jedes der obigen Jahre
das Verhältnis anzugeben, welches für die Aussonderung
des steuerpflichtigen oder steuerfreien Teils ber Ueber-
schüsse (siehe oben 1, 2) maßgebend ist, also das Ver-
hällnis der gesamien Ueberschüsse des Unternehmers zu
den Ueberschüssen, welche auf den Geschäftsbelrieb und
das Einkommen aus Grundbesitz im Fürslenlume ent-
fallen.
b) Für jurifstische Personen, die nicht unler a) genannt Und, sowie mit dem Rechte des
Vermögenserwerbs ausgeflaltelte Personenvereine und Vermögensmassen
Der obigen Angabe liegt solgende Berechnung zu Grunde: Es berrägt der Rein-
ertrag des werbend angelegten Vermögens:
a) aus Grundvermagen 4
b) aus gewerblichem Betrieben ·
c)onöKapttk-lodcrionsngcm werbenden Vermögen 9
zusammen
wie oben.
c) Für Gemeinden (§8 15 Ziff. 1 E. St.G.):
Bezeichuung der gewinnbringenden lommunalen Davon ab 3½%.
Ansialten oder Unternelmungen gewerblichen Gewinn des
Charakters (z. B. Gasanstalten. Elektrisitätswerke, nach Abzug Anlagelavitals Melbt
Saheraer Sparlassen, Leihhäuser, Schlacht. d oder die jãhrlichen als steuer-
äuser usw.): et Schuldainsen des pflichtiges
Geschäfts, Unternehmeno .
ItttcolletuanDkitteldlesu Einkommen:
nennen sind):
4 Name . 4
eusammen)