Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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meldung des Dienstantritts (8 103 der Gesindeordnung vom 11. November 18093) 
ihren ausgeschriebenen Vor= und Zunamen unter genauer Angabe des Geschäfts- 
lokals und des Datums in deutscher Schrift leserlich einzutragen. Die Ver- 
wendung eines Stempels ist zulässig. Im übrigen ist ihnen untersagt, in die 
Gesindebücher, Dienstbücher, Arbeitsblicher, Seefahrtsbücher, Quittungskarten 
oder sonstigen Legitimationspapiere Reklamezettel einzulegen oder ihre Adresse 
oder dergleichen einzutragen. 
0. Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zu- 
lässig ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist uur mit Erlanbnis des 
Gemeindevorstandes gestattet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familien= 
angehörigen alle Personen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind. 
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für 
den Geschüftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforder- 
liche Zuverlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stelleuvermittlergesetzes- 
aufgeführten Gewerbe betreiben. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlanbnis ist für jede Hilfsperson schrift- 
lich unter Beifügung einer unausgezogenen Photographie in Visitenkartensormat 
zu beantragen. In die Bescheinigung über die Erlaubnis ist die Photographie 
einzukleben und abzustempeln. Ferner sind in der Bescheinigung der Rufname, 
der Zuname und die Wohnung der Hilfsperson sowie die Bezeichunng des Ge- 
werbetreibenden, bei dem die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben. 
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen 
sie erteilt wurdr, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den Vor- 
schriften zuwiderhandelt. Der Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen 
3 Tagen nach Berndigung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach Widerruf 
der Erlaubnis dem Gemeindevorstande zurückzureichen. 
10. Die Stellenwermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die Dienst- 
verhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie über die Brauchbarkeit des 
Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie 
dülrfen hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst= oder Arbeitsverhältuisse ihnen 
nicht bekannt sind, eine Vermittlung überhaupt nicht ausführen. 
Die Stellenvermittler dürfen Personen, von denen sie wissen oder den 
Umständen nach wissen müssen, daß sie ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ihre 
letzte Stellung verlassen haben, keine Dienstleistung gewähren, sofern nicht ein 
gesetzlicher Grund für das Verlassen der Stelle nachgewiesen wird; die Verwen- 
dung solcher Personen zu Dienstleistungen im eigenen Haushalt ist verboten.
	        
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