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. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen, mit dem
Dampfkesselbetriebe wohlvertrauten und nicht unter 18 Jahre alten
männlichen Personen zu übertragen.
Es ist dafür zu sorgen, daß die Heizer mir den Verhaltungesregeln
(Beilage 1) wohlbekanur sind und diese genau befolgen.
Es ist darauf zu sehen, daß alle vorgeschriebenen Sicherheits= und
Speisevorrichtungen fortdauernd wirksam sind, daß namentlich die
Sicherheitsventile nicht überlastet werden und daß der Kessel, sofern
er in gefahrdrohenden Zustand geraten ist, nicht in Betrieb
erhalten wird. «
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eingetretene Mängel müssen schleunigst durch geeignete Sachverständige
beseitigt werden.
Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speise-
wassers abhängigen Fristen gründlich gereinigt und dabei genau
besichtigt werden.
Die Genehmigungs-Urkunde nebst Beilagen und das zu dem Ressel
gehörige Revisionsbuch sind, insofern es sich nicht um den Kessel
eines Kraftfahrzeuges oder einer Feuerspritze handelt, deren Betrieb
den Behörden des Heimatsortes angemeldet ist, stets zum Vorveisen
bereitzuhalten.
4 Bei den Untersuchungen sind die zuständigen Beamten von allen
Vorkommnissen, die für die Beurteilung der fortdauernden Dienst-
tüchtigkeit des Kessels wesentlich sind, namentlich auch von kleinen
vorgekommenen Ausbesserungen, in Kenntnis zu setzen.
Alle nach Begnutachtungen oder Untersuchungen von den zuständigen
Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, sie mögen durch
besondere Verfügungen angeordnet oder dem Besitzer oder Benutzer
des Kessels in anderer Weise bekannt gegeben werden, umveigerlich
und innerhalb der gestellten Fristen audzuführen.
Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde,
als auch der Gewerbeinspektor in Kenntnis zu setzen. Am Kecssel
und seiner Lage, sowie an den durch die Explosion berührten Bauten
und Einrichtungen darf bis zur Beendigung der vorzunehmenden
Erörterungen ohne Zustimmung des die Erörterung ausführenden
technischen Beamten keinerlei Veränderung vorgenommen werden,