Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

— 
1 
— 
— 
315 
. Die Bedienung des Dampfkessels ist nur zuverlässigen, mit dem 
Dampfkesselbetriebe wohlvertrauten und nicht unter 18 Jahre alten 
männlichen Personen zu übertragen. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die Heizer mir den Verhaltungesregeln 
(Beilage 1) wohlbekanur sind und diese genau befolgen. 
Es ist darauf zu sehen, daß alle vorgeschriebenen Sicherheits= und 
Speisevorrichtungen fortdauernd wirksam sind, daß namentlich die 
Sicherheitsventile nicht überlastet werden und daß der Kessel, sofern 
er in gefahrdrohenden Zustand geraten ist, nicht in Betrieb 
erhalten wird. « 
AndcnoichcrhcitwundSpeiscvvkkichtllIlgcllfUIUiktllllecssel 
eingetretene Mängel müssen schleunigst durch geeignete Sachverständige 
beseitigt werden. 
Der Kessel muß in angemessenen, von der Beschaffenheit des Speise- 
wassers abhängigen Fristen gründlich gereinigt und dabei genau 
besichtigt werden. 
Die Genehmigungs-Urkunde nebst Beilagen und das zu dem Ressel 
gehörige Revisionsbuch sind, insofern es sich nicht um den Kessel 
eines Kraftfahrzeuges oder einer Feuerspritze handelt, deren Betrieb 
den Behörden des Heimatsortes angemeldet ist, stets zum Vorveisen 
bereitzuhalten. 
4 Bei den Untersuchungen sind die zuständigen Beamten von allen 
Vorkommnissen, die für die Beurteilung der fortdauernden Dienst- 
tüchtigkeit des Kessels wesentlich sind, namentlich auch von kleinen 
vorgekommenen Ausbesserungen, in Kenntnis zu setzen. 
Alle nach Begnutachtungen oder Untersuchungen von den zuständigen 
Behörden vorgeschriebenen Abänderungen sind, sie mögen durch 
besondere Verfügungen angeordnet oder dem Besitzer oder Benutzer 
des Kessels in anderer Weise bekannt gegeben werden, umveigerlich 
und innerhalb der gestellten Fristen audzuführen. 
Kommt eine Explosion vor, so ist sofort sowohl die Polizeibehörde, 
als auch der Gewerbeinspektor in Kenntnis zu setzen. Am Kecssel 
und seiner Lage, sowie an den durch die Explosion berührten Bauten 
und Einrichtungen darf bis zur Beendigung der vorzunehmenden 
Erörterungen ohne Zustimmung des die Erörterung ausführenden 
technischen Beamten keinerlei Veränderung vorgenommen werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.