Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
für dad 
Fürstentum Reuf jüngerer Linie. 
Nr. 772. 
Inhalt: Gesetz vom nl. Mai ly11, das Stammvermögen des Slaates betressend. 
Gesetz 
vom 31. Mai 1911, 
das Stammvermögen des Staates betreffend. 
  
  
Im Namen Seiner Burchlaucht des Fürsten Deinrich XIV. Reu j. é. 
verordnen 
Wir Heinrich der Siebennndzwamgste, 
Erbprinz Reuß, Regent des Fürnen#ums Reuß j. ., 
hiermit unter Zustimmung des Landtags, mas folgt: 
81. 
Das Stammwermögen des Staates, welches jederzeit unvermindert zu 
erhalten ist, besteht aus 
I. dem Grundbesitze des Staates, 
II. folgenden Vermögensmassen: 
1. dem Landesdomanialfonds, 
2. der französischen Kriegskostenentschädigung, 
3. dem Vermögen der Allgemeinen Witwen= und Waisen-Pensions- 
anstalt, 
4. dem geistlichen Emeriticrungsfonds, 
5. dem sogenannten eisernen Fonds, 
Ausgegeben am 11. Juni 1011. 61
	        
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