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dem Ausgleichfonds,
dem Vermögen der Allgemeinen Kirchen= und Schulkasse,
4 dem Vermögen der Landeskirchen= und Schulstiftungskasse in
Lobenstein und Hirschberg,
dem Vermögen der Landschulenkasse in Schleiz,
.# den bei dem Gymnasium, dem Landesseminare und der Taub-
stummenanstalt zu Schleiz aus den jährlichen Ueberschüssen dieser
Anstalten angesammelten Kapitalien,
— 8.
—
S
11. dem Erlös aus verkauften Grundstücken (s. § 2),
12. solchen Beträgen, die vom Fürstlichen Ministerium unter Zu-
stimmung des Landtags dem Stammvermögen überwiesen werden.
*2.
Zur Veräußerung eines unter § Ziffer!] fallenden Grundstücks bedarf
es, fallo der Wert des Grundstücko 1000 .4 übersteigt oder die Zerteilung eines
größeren Grundstückskomplexes in Frage kommt, der Eimwvilligung des Landtags;
anderenfalls ist dem Landtage von der Veräußerung nachträglich unter Angabe
der Gründe Mitteilung zu machen.
Der durch die Veräußerung eines Grundstücks erzielte Erlös ist, sofern
nicht zwischen Regierung und Landtag etwas anderes vereinbart wird, zum
Stammvermögen des Staates zu schlagen.
8 3.
Die unter § 1 Ziffer II aufgeführten, bioher getrennt verwalteten Ver-
mögensmassen bilden in Zukunft ein einheitliches Ganzes unter der Bezeichnung
„Bewegliches Stammvermögen des Staates".
Bezüglich der Anlegung des Landesdomanialfonds und des noch nicht zur
Rückzahlung gelangten Restbetrages des seinerzeit der Landrentenbank aus der
französischen Kriegskostenentschädigung gewährten Darlehns bewendet es auch
fernerhin bei den hierüber bestehenden Sonderbestimmungen. Im übrigen sind
die zum beweglichen Stammvermögen des Staates gehörigen Vermögensmassen,
soweit solches nicht bereits geschehen, entweder bei den Landessparkassen oder in
Schuldverschreibungen des Deutschen Neichs oder eines deutschen Bundesstaates
oder einer deutschen kommunalen Korporation (Stadt, Kreis, Provinz) zinsbar
anzulegen.