Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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dem Ausgleichfonds, 
dem Vermögen der Allgemeinen Kirchen= und Schulkasse, 
4 dem Vermögen der Landeskirchen= und Schulstiftungskasse in 
Lobenstein und Hirschberg, 
dem Vermögen der Landschulenkasse in Schleiz, 
.# den bei dem Gymnasium, dem Landesseminare und der Taub- 
stummenanstalt zu Schleiz aus den jährlichen Ueberschüssen dieser 
Anstalten angesammelten Kapitalien, 
— 8. 
— 
S 
11. dem Erlös aus verkauften Grundstücken (s. § 2), 
12. solchen Beträgen, die vom Fürstlichen Ministerium unter Zu- 
stimmung des Landtags dem Stammvermögen überwiesen werden. 
*2. 
Zur Veräußerung eines unter § Ziffer!] fallenden Grundstücks bedarf 
es, fallo der Wert des Grundstücko 1000 .4 übersteigt oder die Zerteilung eines 
größeren Grundstückskomplexes in Frage kommt, der Eimwvilligung des Landtags; 
anderenfalls ist dem Landtage von der Veräußerung nachträglich unter Angabe 
der Gründe Mitteilung zu machen. 
Der durch die Veräußerung eines Grundstücks erzielte Erlös ist, sofern 
nicht zwischen Regierung und Landtag etwas anderes vereinbart wird, zum 
Stammvermögen des Staates zu schlagen. 
8 3. 
Die unter § 1 Ziffer II aufgeführten, bioher getrennt verwalteten Ver- 
mögensmassen bilden in Zukunft ein einheitliches Ganzes unter der Bezeichnung 
„Bewegliches Stammvermögen des Staates". 
Bezüglich der Anlegung des Landesdomanialfonds und des noch nicht zur 
Rückzahlung gelangten Restbetrages des seinerzeit der Landrentenbank aus der 
französischen Kriegskostenentschädigung gewährten Darlehns bewendet es auch 
fernerhin bei den hierüber bestehenden Sonderbestimmungen. Im übrigen sind 
die zum beweglichen Stammvermögen des Staates gehörigen Vermögensmassen, 
soweit solches nicht bereits geschehen, entweder bei den Landessparkassen oder in 
Schuldverschreibungen des Deutschen Neichs oder eines deutschen Bundesstaates 
oder einer deutschen kommunalen Korporation (Stadt, Kreis, Provinz) zinsbar 
anzulegen.
	        
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