Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Anrechnung des mit der Stelle etwa verbundenen höheren Amtseinkommens 
(# 60) an Alterszulagen jährlich zu gewähren: 
00 + nach 4jähriger Dienstzeit, 
P 
800 *"%. *½ r * 7“ 
1300 "% „ 7. 12 ½ « 
1800 — „ 16 “% 7. 
2200 %%„ « 20 » « 
2600 % ½ 7½“ 24 “ 7““ 
Der Anspruch auf Alterszulagen geht durch nicht ausreichend begründete 
Ablehnung einer Stelle mit höherem Diensteinkommen insoweit verloren, als er 
durch Annahme der letzteren ausgeschlossen sein würde. 
8 3. 
Die Dienstzeit, das Besoldungsdienstalter, ist von der ersten Anstellung 
in einem geistlichen Amte an zu berechnen. 
zu Falle der Wiederanstellung kommt die im einstweiligen Ruhestande 
verbrachte Zeit nicht in Anrechnung. 
84. 
Mit landesherrlicher Genehmigung kann bei der ersten Anstellung und 
mit Zustimmung des Landtags auch zu einem späteren Zeitpunkte die Zeit zu 
1—3 ganz oder teilweise, zu 1 für die Dauer der Verzögerung bis zum Höchst- 
betrage eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, die der 
Geistliche vorher nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung verbracht hat: 
. im Inlande als geistlicher Vikar, als Hilfsgeistlicher, als ständig 
oder widerruflich angestellter Lehrer an einer Schule, 
. im auswärtigen Kirchen= oder Schuldienste, 
im Dienste der inneren oder äußeren Mission oder der Diaspora, 
während seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in 
der Marinc, falls dadurch eine Verzögerung seiner ersten An- 
stellung erfolgt ist. 
— 
— — ## 
* 5. 
Erreicht der Geistliche eine höhere Dienstaltersstufe am ersten Tage eines 
Kalendervierteljahres, so ist die Alterszulage von diesem Tage ab, anderenfalls 
vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab zu bewilligen.
	        
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