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Anrechnung des mit der Stelle etwa verbundenen höheren Amtseinkommens
(# 60) an Alterszulagen jährlich zu gewähren:
00 + nach 4jähriger Dienstzeit,
P
800 *"%. *½ r * 7“
1300 "% „ 7. 12 ½ «
1800 — „ 16 “% 7.
2200 %%„ « 20 » «
2600 % ½ 7½“ 24 “ 7““
Der Anspruch auf Alterszulagen geht durch nicht ausreichend begründete
Ablehnung einer Stelle mit höherem Diensteinkommen insoweit verloren, als er
durch Annahme der letzteren ausgeschlossen sein würde.
8 3.
Die Dienstzeit, das Besoldungsdienstalter, ist von der ersten Anstellung
in einem geistlichen Amte an zu berechnen.
zu Falle der Wiederanstellung kommt die im einstweiligen Ruhestande
verbrachte Zeit nicht in Anrechnung.
84.
Mit landesherrlicher Genehmigung kann bei der ersten Anstellung und
mit Zustimmung des Landtags auch zu einem späteren Zeitpunkte die Zeit zu
1—3 ganz oder teilweise, zu 1 für die Dauer der Verzögerung bis zum Höchst-
betrage eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden, die der
Geistliche vorher nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung verbracht hat:
. im Inlande als geistlicher Vikar, als Hilfsgeistlicher, als ständig
oder widerruflich angestellter Lehrer an einer Schule,
. im auswärtigen Kirchen= oder Schuldienste,
im Dienste der inneren oder äußeren Mission oder der Diaspora,
während seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in
der Marinc, falls dadurch eine Verzögerung seiner ersten An-
stellung erfolgt ist.
—
— — ##
* 5.
Erreicht der Geistliche eine höhere Dienstaltersstufe am ersten Tage eines
Kalendervierteljahres, so ist die Alterszulage von diesem Tage ab, anderenfalls
vom ersten Tage des folgenden Kalendervierteljahres ab zu bewilligen.