353
86.
Die Vergütungen für besondere, mit dem geistlichen Amt an sich nicht
zusammenhängende Geschäfte bleiben bei Feststellung des Amtseinkommens außer
Ansatz. Dagegen sind die für weggefallene besondere Leistungen gewährten Ent-
schädigungen, Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie die Vezilge aus Stiftungs-
kassen und von Patronen und die Zuschüsse aus der Staatskasse als zum Amts-
einkommen gehörig zu behandeln.
S 7.
Die zur Erfüllung des Mindesteinkommens bei den geistlichen Stellen
des Landes erforderlichen Zuschüsse und die Alterszulagen werden vom Staate
gewährt.
Dieser hat das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach
Gehör des Kirchengemeindevorstandes und die geistlichen Stiftungskassen des
betreffenden Bezirks, in welchem die Aufbringung stattfinden soll, zu entsprechender
Hilfsleistung beizuziehen. Jede Erweiterung der bisherigen Hilfsleistung der
Kirchkasse hat jedoch zu unterbleiben, wenn infolge derselben zur Deckung der
Bedürfnisse der Kirchkasse die politische Gemeinde oder mehrere zu einer Kirch-
kasse gehörige politische Gemeinden in höherem Maße wie bisher herangezogen
werden müßten.
Die Feststellung der Höhe des Amrseinkommens der Geistlichen erfolgt
von drei zu drei Jahren durch das Ministerium; der Wert der freien Wohnung
wird hierbei mit 10 % des Amtseinkommens eingesetzt.
Cap. II.
Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.
g 8.
Unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes (6.9) und Belassung ihres
NRanges können Geistliche ihrer Dienstverrichtung enthoben und einstweilen in
den Ruhestand versetzt werden:
1. wenn infolge veränderter kirchlicher Einrichtungen einzelne geistliche
Stellen entbehrlich werden,
2. wenn ein Geistlicher durch eine die Wiedergenesung nicht aus-
schließende Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung
seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden und eine
baldige Genesung nicht zu hoffen ist.
m-