Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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86. 
Die Vergütungen für besondere, mit dem geistlichen Amt an sich nicht 
zusammenhängende Geschäfte bleiben bei Feststellung des Amtseinkommens außer 
Ansatz. Dagegen sind die für weggefallene besondere Leistungen gewährten Ent- 
schädigungen, Ruhegehalte oder Wartegelder, sowie die Vezilge aus Stiftungs- 
kassen und von Patronen und die Zuschüsse aus der Staatskasse als zum Amts- 
einkommen gehörig zu behandeln. 
S 7. 
Die zur Erfüllung des Mindesteinkommens bei den geistlichen Stellen 
des Landes erforderlichen Zuschüsse und die Alterszulagen werden vom Staate 
gewährt. 
Dieser hat das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach 
Gehör des Kirchengemeindevorstandes und die geistlichen Stiftungskassen des 
betreffenden Bezirks, in welchem die Aufbringung stattfinden soll, zu entsprechender 
Hilfsleistung beizuziehen. Jede Erweiterung der bisherigen Hilfsleistung der 
Kirchkasse hat jedoch zu unterbleiben, wenn infolge derselben zur Deckung der 
Bedürfnisse der Kirchkasse die politische Gemeinde oder mehrere zu einer Kirch- 
kasse gehörige politische Gemeinden in höherem Maße wie bisher herangezogen 
werden müßten. 
Die Feststellung der Höhe des Amrseinkommens der Geistlichen erfolgt 
von drei zu drei Jahren durch das Ministerium; der Wert der freien Wohnung 
wird hierbei mit 10 % des Amtseinkommens eingesetzt. 
Cap. II. 
Einstweilige Versetzung in den Ruhestand. 
g 8. 
Unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes (6.9) und Belassung ihres 
NRanges können Geistliche ihrer Dienstverrichtung enthoben und einstweilen in 
den Ruhestand versetzt werden: 
1. wenn infolge veränderter kirchlicher Einrichtungen einzelne geistliche 
Stellen entbehrlich werden, 
2. wenn ein Geistlicher durch eine die Wiedergenesung nicht aus- 
schließende Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung 
seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert worden und eine 
baldige Genesung nicht zu hoffen ist. 
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