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8 12.
Die hinsichtlich des Witwen= und Waisengeldes für die Hinterbliebenen
der Staatsbeamten getroffenen Bestimmungen gelten in sinngemäßer Weise auch
für die Hinterbliebenen der Beamten der Fürstlichen Landessparkassen, sowie
derjeuigen Gemeindebeamten und anderen nicht unter § 1 Ziffer 1—4 fallenden
Personen, welche der vormaligen Ulgemeinen Beamten-Witwen= und Waisen-
Pensionganstalt bis zu deren durch § 15 dieses Gesetzes erfolgten Auflösung als
Mitglieder angehört haben, jedoch für die Hinterbliebenen der Sparkassenbeamten
mit der Bestimmung, daß die Witwen= und Waisengelder anstatt aus der Haupt-
staatskasse aus der Sparkasse zu zahlen sind.
8 13.
Im Falle besonderer Bedürftigkeit kann auch solchen Witwen und Waisen,
welche lediglich auf Grund der Vorschrift des § 6 Ziffer 6 von den Wohltaten
des gegemwärtigen Gesetzes ausgeschlossen sind, mit landesherrlicher Genehmigung
Witwen= und Waisengeld nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ge-
währt werden.
5 14.
Auf den Quittungen jeder Witwe, welche ihr Witwengeld nicht persönlich
bei der Staatskasse in Empfang nimmt, ist durch eine Staats= oder Gemeinde-
behörde oder durch ein Pfarramt zu bescheinigen, daß die Ausstellerin noch am
Leben und im Witwenstande sich befindet. Diese Bescheinigungen sind von
inländischen Behörden unentgeltlich zu erteilen. Wenn die Witwe außerhalb
des Fürstentums sich aufhält, kann Beglaubigung der Bescheinigungen ge-
fordert werden.
8 15.
Die Allgemeine Beamten-Witwen= und Waisen-Pensionsanstalt wird auf-
gehoben, desgleichen das dieselbe betreffende Gesetz vom 10. April 1897 (Gesetz-
sammlung Bd. XXII S. 79) samt den dazu ergangenen Nachtragsgesetzen vom
23. Juni 1899 ——.. Bd. XXII S. 293) und vom 5. März 1907
(Gesetzsammlung Bd. XX
Das Vermögen rrn die Verbindlichkeiten der Anstalt gehen auf den
Staat ülber.
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