Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und 
Unterrichtsbesuche (G 16), Räumung von Wohnungen und Gebänden 
#18), Desinfektion (§5 10 Abs. 1 und 3); 
. Ruhr, übertragbarer (Dysenteric): Bcobachtung ansteckungsver- 
dächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen (6 14 
Abs. 2), Verbot oder Beschränkung der Ansammlung größerer 
Menschenmengen (5 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen epidemischen 
Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem Schul= und 
Unterrichtsbesuche (6 16), Verbot oder Beschränkung der Benutzung 
von Wasserversorgungsanlagen usw. (5 17), Räumung von Wohnungen 
und Gebäuden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 und 3), Vorsichts- 
maßregeln bezüglich der Leichen (§ 21); 
Scharlach: wie zu Nr. 1; 
Syphilis, Tripper und Schanker, bei Personen, welche 
gewerbsmäßig Unzucht treiben oder der gewerbsmäßigen Unzucht 
verdächtig sind: Beobachtung kranker, krankheits= oder ansteckungs- 
verdächtiger Personen (§ 12), Absonderung kranker Personen 
14 Abs. 2); 
Typhus (Unterleibstyphus): Beobachtung kranker und ansteckungs- 
verdächtiger Personen (§ 12), Meldepflicht (§ 13), Absonderung 
kranker Personen (§ 14 Abs. 2 und 3 Satz 1), Keunzeichnung der 
Wohnungen und Hänser (§ 14 Abs. 4), Verkehrsbeschränkungen fülr 
das berufsmäßige Pflegepersonal (§ 14 Abs. 5), Ueberwachung der 
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie 
des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit 
zu verbreiten, nebst den zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit 
erforderlichen Maßregeln (§ 15 Nr. 1 und 2), mit der in Nr. 1 
bezeichneten Maßgabe, Verbot oder Beschränkung der Ansammlung 
hrößerer Menschenmengen (§ 15 Nr. 3), sobald die Krankheit einen 
epidemischen Charakter angenommen hat, Fernhaltung von dem 
Schul= und Unterrichtsbesuche (§ 16), Verbot oder Beschränkung der 
Benutzung von Wasserversorgungsanlagen usw. (§ 17), Räumung 
von Wohnungen und Gebänden (§ 18), Desinfektion (§ 19 Abs. 1 
und 3), Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen (6 21); 
. Milzbrand: Ueberwachung der gewerbsmäßigen Herstellung, Be- 
handlung und Aufbewahrung sowie des Vertriebs von Gegenständen,
	        
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