Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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hat, bei Gegenständen, welche der Desinfektion unterworfen sind, mit der 
Wiederaushändigung. 
Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist kann das Landratsamt, 
in der Stadt Gera der Stadtrat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
gewähren. 
8 14. 
Wenn Gegenstände auf polizeiliche Anordnung vernichtet werden sollen, 
so ist vor der Vernichtung der gemeine Wert durch Sachverständige abzuschätzen. 
Sind bei einer polizeilich angeordneten und überwachten Desinfektion 
Gegenstände derart beschädigt worden, daß dieselben zu ihrem bestimmungs- 
mäßigen Gebrauche nicht weiter verwendet werden können, so ist sowohl der 
Grad dieser Beschädigung wie der gemeine Wert der Gegenstände vor ihrer 
Rückgabe an den Empfangsberechtigten durch Sachverständige abzuschätzen. 
Bei den Abschätzungen sollen die Berechtigten tunlichst gehört werden. 
Es bedarf der Abschätzung nicht, wenn feststeht, daß ein Entschädigungs- 
anspruch gesetzlich ausgeschlossen ist, oder wenn der Berechtigte auf eine Ent- 
schädigung verzichtet hat. 
Der Gemeindevorstand kann von der Zuziehung Sachverständiger absehen, 
wenn es sich um geringwertige Gegenstände handelt, oder wenn eine Einigung 
mit dem Geschädigten über die Höhe der Entschädigung stattgefunden hat. 
Sechster Abschnitt. 
Kosten. 
§ 15. 
Die Kosten, welche durch die amtliche Beteiligung des beamteten Arztes 
oder des an seine Stelle herangezogenen Arztes bei der Ausführung des Reichs- 
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, sowie des 
gegemwärtigen Gesetzes entstehen, sowie die Kosten für die amtliche Ermittlung 
der Krankheiten (§ 5) fallen der Staatskasse zur Last. 
8 16. 
Die sonstigen aus dem erwähnten Reichsgesetze und dem gegenwärtigen 
Gesetze erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde zur Last 
ie Gemeinde kann die Erstattung dieser Kosten mit Ausnahme derjenigen 
aus §§ 28 bis 34 des Reichsgesetzes von den beteiligten Privatpersonen ver- 
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