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Anhang.
Reichsgeseh, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten. Vom 30. Juni 1900.
Pp. pp.
Ermittlung der Krankheit.
86.
Die Polizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Ver-
dachte des Auftretens einer der in § 1 Abs. 1 genannten Krankheiten (gemein-
gefährliche Krankheiten) Kenntuis erhält, den zuständigen beamteten Arzt be-
nachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittlungen
über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und der
Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krank-
heit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Notfällen
kann der beamtete Arzt die Ermittlung auch vornehmen, ohne daß ihm eine
Nachricht der Polizeibehörde zugegangen ist.
In Ortschaften mit mehr als 10000 Eimvohnern ist nach den Be-
stimmungen des Abs. 1 auch dann zu verfahren, wenn Erkrankungs= oder Todes-
fälle in einem räumlich abgegrenzten Teile der Ortschaft, welcher von der Krank-
heit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.
Die höhere Vervaltungsbehörde kann Ermittlungen über jeden einzelnen
Krankheits= oder Todesfall anordnen. Solange eine solche Anordnung nicht
getroffen ist, sind nach der ersten Feststellung der Krankheit von dem beamteten
Arzt Ermittlungen nur im Eirwerständnisse mit der unteren Berwaltungsbehörde
und nur insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung
der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.