Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Gesetzsammlung 
filr das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 783. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betressend den Geschäftsbetrieb der Versteigerer. 
  
Ministerialverorduung 
vom 13. Juni 1911, 
den Geschäftsbetrieb der Versteigerer betreffend. 
Mit Hoöchster Genehmigung wird auf Grund des § 38 Abs. 1. der Gewerbe- 
ordnung über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den 
Geschäftsbetrieb der Versteigerer folgendes bestimmt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ I. 
Personen, die das Gewerbe eines Versteigerers betreiben, haben bei 
Eröffnung des Gewerbebetriebes dem Gemeindevorstand ihres gewerblichen Nieder- 
lassungsortes hiervon Anzeige zu machen (§ 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung). 
8 2. 
Die Versteigerer können freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen 
und öffentliche Verpachtungen von Grundstücken an den Meistbietenden für Rechnung 
eines Auftraggebers vornehmen. 
Ausgegeben am 5. Juli 1911.
	        
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