Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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seiner Eigenschaft als obere Kirchenbehörde) zur Wahrung des kirchlichen Interesses 
ein Aufsichtsrecht über diesen Unterricht zu. 
Dabei ist aber zu beachten, daß das Entscheidungs= und Verfügungsrecht 
bei Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulunterrichts lediglich den staatlichen 
Schulbehörden und Aufsichtsorganen zukommt und daß Anträge der kirchlichen 
Behörden und Aufsichtsorgane und Erinnerungen gegen die Entscheidung und 
Verfügung der ersteren in dem geordneten Instanzenzuge von den Schulbehörden 
zu erledigen sind. 
82. 
Der Ephorus hat die ihm zustehende kirchliche Beaufsichtigung des 
Religionsunterrichts durch besondere Revisionen und in der Weise auszullben, 
daß er in der Regel je innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren von dem 
Stande dieses Unterrichts in jeder Schule und in jeder Schulklasse seines 
Ephoralbezirks durch einen Besuch sich überzeugt, vorbehaltlich öfterer Revisionen 
bei eintretendem Wechsel in der Person des Lehrers oder bei sonstigen besonderen 
Veranlassungen. 
Bei seinen Besuchen in den Schulen außerhalb seines Wohnsitzes ist der 
Ephorus an die in den Stundenplänen für den Religionsunterricht angesetzten 
Stunden nicht gebunden, sondern kann beauspruchen, daß für den Zweck seiner 
Revision auch zu anderer Zeit Religionsstunden angesetzt werden. 
Der Lehrer (erster Lehrer, Oberlehrer, Rektor) hat ihm die zur Be- 
urteilung des Standes des Religionsunterrichts erforderliche Auskunft über die 
aufgestellten Unterrichtspläne und Monatspensen, sowie über die den einzelnen 
Klassen hiernach gesteckten Ziele zu geben. 
Von den Leistungen und Fortschritten der Kinder in der Religion hat 
sich der Ephorus nach Befinden durch eigene Prilfung zu überzeugen. 
Bei der Beaufsichtigung des Religionsunterrichts ist der Beaufsichtigende 
darauf beschränkt, zu prüfen, ob der Religionsunterricht nach Form und Inhalt 
der Lehre und dem Bekenntnisse der evangelisch-lutherischen Kirche entsprechend 
gegeben wird. Hat der Beaufsichtigende Bedenken gegen den Unterricht, so darf 
er sie nicht dem Lehrer gegenilber geltend machen, sondern hat sie der oberen 
Kirchenbehörde vorzutragen. 
§ 3. 
Unser Ministerium, Abteilung für Kirchen= und Schulsachen, ist sowohl 
in seiner Eigenschaft als obere Schulbehörde, als in seiner Eigenschaft als
	        
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