127
Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung der Sträflinge in der
einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkaunten
Zuchthausstrafen dient das in der Strafanstalt Gräfentonna einzurichtende
Weiberzuchthaus.
Zur Vollstreckung der gegen männliche Personen erkannten Gefängnis-
strafen dient die Strafanstalt Ichtershausen.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Gefängnisstrafen dient die Strafanstalt Gräfentonna.
III.
1. Mit dem 1. April 1911 wird die Strafanstaltsgemeinschaft aus allen
Verhältnissen, die sich aus der Zugehörigkeit von Hassenberg zur Gemeinschaft
ergeben, entlassen, insbesondere geht die Verzinsung und Tilgung der Kapitalien
für Grunderwerb und Inventarbeschaffung an Coburg-Gotha über, die von
Sachsen-Weimar und Reuß j. L. bisher gezahlte Miete für Hassenberg wird
wegfällig und Coburg-Gotha übernimmt die nach der Aufhebung von Hassenberg.
eitwa notwendig werdenden Entschädigungen. Die bestehenden Ansprüche auf
Pensionen und Wartegelder verbleiben nach wie vor zu Lasten der Straf-
anstaltsgemeinschaft.
2. Die Strafanstaltsgemeinschaft zahlt an Coburg-Gotha gegen das Zu-
geständnis vorzeitiger Aufhebung der Anstalt Hassenberg eine am Schlusse jeden
Rechnungsjahres fällige Jahresentschädigung von 5000 .4
— Fünftausend Mark —
vom 1. April 1911 an bis zum 1. Juli 1928, fest und ohne Rücksicht auf einen
Verkauf der Anstalt innerhalb oder nach Ablauf der Vertragsdauer und unter
Verzichtleistung auf jeden Anspruch auf den Verkaufserlös oder etwaige Brand-
entschädigung.
3. Der durch Artikel 9 Absatz 5 des Staatsvertrags vom 28. Oktober 1876
auf 35 000 4 festgesetzte Nutzungswert für die Anstalten Gräfentonna und
Hassenberg bleibt für die zum Weiberzuchthaus erweiterte Anstalt Gräfen-
tonna unverändert bestehen.
4. Die Entschädigung von 5000 .“4 wird aus der Anstaltskasse in
Gräfentonna gezahlt und nach der Anzahl der im abgelaufenen Rechnungsjahr
für die einzelnen Vertragsstaaten an Zuchthausweibern vollstreckten Straf-
tage gesondert verteilt.