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Ausler D. Ju BE Fiffer III.
Auszug
aus ben
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
(Vergl. Gew O. 8§ 187 und 138 und Bekanntmachung, betr. die Velchannn von Iügendiichen #heten
und von Arbeilerinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom 13. Juli 1000, NCBl. S. 566, Zisser
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I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werkstätte mit Motorbekrieb beschäftigen
will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorber schriftliche Anzeige machen.
In der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Betriebes an-
zugeben (GewO. 8 138 Abs. 1, Bek. Zisser 0 Abs. 1).
Arbeiterinnen über 16 Jahre dürsen nicht länger als 11 Stunden täglich, an
Porabenden der Sonn- und Jeflltage nicht länger als 10 Ziunden täglich be-
schäftigt werden. (GewO. 8 137 Abs. 2, Bek. Ziffer 5 Abs. 2)
Die Arheitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 9 Uhr abends und
5½¼ Uhr morgens sallen. Am Sonnahend sowie an Vorahenden der Fefltage ist
die Beschäfligung nach 5⅛ Uhr nachmiltags verboten (GewO. 8 137 Abs. 1,
Bek. Zisfser 5 Abs. 1).
lI. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens elnständige
Mittagspause gewährt werden (GewO. 8 137 Abs. 3, Bek. Ziffer 5 Abs. 3)
Arbeilerinnen über 16 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen haben, sind
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Miltagspause zu entlassen, sosern
diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt (GewO. 8 137 Abs. 4,
Bek. Zisfer 5 2
Wöchnerinnen dürsfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das
Zeugnis elnes w#hrobiere Arztes dies für zulässig erklärt (Gew O. § 137 Abs. ö,
Bek. Zisser 5 Abs. 5).
Die lsernaln in Zisser II gelten nicht für Arbeilerinnen, die in Bade-
anstalten ausschlichlich oder vorwiegend mit der Bereilung der Väder und der Be-
dienung des Publikums beschäftigt sind (Bek. Ziffer 5 Abs. 6).