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VI. Aeber die in Jiffer II seflgesehte Jeil hinans dürfen Arbeilerinnen über 16 Jahre
an vierzig Tagen im Jahrc beschäftigt werden. Diese Beschästigung darf 13 Stunden
täglich nicht Überschreiten und nicht länger als bis 10 Uhr abends dauern. Bei
der Berechnung der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem auch nur
eine Arbeiterin über die für gewöhnlich zulästsige Dauer der Arbeitszeit hinaus
beschäftigt ist.
Gewerbetreibende, die von der vorstehenden Bestimmung Gebrauch machen,
sind verpflichtet, ein Perzeichais anzulegen, in das jeder Tag, an dem Ueberarbeit
statigesunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist (Bek. Ziffer 7).
Dei jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen über 10 Jahre beschäftigt werden,
ist eine Tasel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen (GewO. 8§ 138
Abs. 2, Bek. Ziffer 6 Abs. 2).
Aushang für solche Motorwerkstätten mit weniger als zehn Arbeitern, welche nicht
ausschließlich oder vorwiegend unregelmästige Wasserkraft benutzen oder welche zu den
Tchleifer= und Poliererwerkstätten der Glas., Stein= und Metallverarbeitung gehören.