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VI. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeilern unter 16 Jahren regelmäßige
NPausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt
werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen
muß mindeslens entweder mittags eine einstündige sowie vormittags und nach-
mittags je eine halbstlöändige, oder mitlags eine einundeinhakbständige Pause
gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittagspause braucht nicht gewährt zu
werden, sosern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als 8 Siunden be-
schästigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen
Arbeitszeit am Vor= und zachingooe je 4 Stunden nicht üÜbersteigt (Gew.
§ 136 Abs. 1, Bek. Ziffer 4 Abs. 10.
. Während der Pausen darf 6 inlB-uer unter 16 Jahren eine Beschästigung
im Werkstattbetriebe nicht gestattct werden (Gew O. § 186 Abs. 2, Bek. Ziffer 4 Abs. 2).
VIII. An Sonn- und Festlagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger
für den Katechumenen- und Konsirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht
bestimmten Stunden dürsen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden
(GewO. § 136 Abs. 3, Bek. Ziffer 4 Abs. 3).
Auf die Beschäftigung männlicher Arbeiter unter 16 Jahren in erssötten des
Handwerlsis mit Motorbetrieb sinden die Bestimmungen ser IV, Abs. 1
Sat 2, Abs. 2, 3, VI, VII keine Anwendung (Bek. Ziffer 10).
In jedem Werkstaltraume, wo Arbeiterinnen unter 16 *8 oder wo außerhalb
des Handwerks männliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäfligt werden, ist eine Tasel, die
diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhãngen (GewO. § 138 Abs. 2, Bek. Ziffer 6, 16).
r
*
Aushang für solche Motorwertstätten mit weniger als zehn Arbeitern, welche nicht
ausschliestlich oder vorwiegend unrenelmässine Wasserkraft benutzen oder welche zu den
Tchleifer= und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung gehören.