82
— Zu E Niffer II1.
Austug
aus den
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre.
(Vergl. Gew O. 88 137 und 1838 und Bekanntmachung, betr. die Beschästigung von jugendlichen Arbeitern
und von Arbeiterinnen in Werkslätten mit Motorbekrieb, vom 13. Juli 1900, RGl. S. 566, Zisser Ul.)
I. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahre in einer Werkstälte mit Motorbetrieb beschäftigen
will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftliche Auzelge machen.
1 der Anzeige ist die Lage der Werkstätle ind die Art des Velriebes
anzugeben (GewO. 8 138 Abs. 1, Bek. Ziffer 15 Abs.
Die Arbeltsstunden dürfen nicht in die Nachlzeit maischr 8½ Uhr iwene und
5⅞& Uhr morgens sallen (GewO. 8§ 137 Abs. 1, Bel. Zisser 13 Abs. 1
. Arbelterinnen Über 10 Jahre, die ein Hauswesen zu besorgen Laben sind auf
ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Miltagspause zu enllassen, josern diese
nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt (GewO. § 137 Abs. ö5, Bek.
Ziffer 14 Abs. 1).
. Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt
nicht und während der folgenden zwei Wochen mur beschäftigt werden, wenn das
Zeugnis eines approbierten Arzles dies für zulässig erklärt (GewO. § 137 Abf. 5,
Bek. Ziffer 14 Abs. 2).
Aeber 93/ Ahr abends hinaus dürfen Arbeiterinnen über 160 Jahre in Werk-
stätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, an
vierzig Tagen im Jahre bis spälesteno 10 Uhr abends beschäftigt werden. Bei
der Berechnung der Tage kommt jeder Tag in Anrechnung, an dem ouch nur eine
Arbeiterin über 69⅞# Uhr abends hinaus beschäftigt wird (Bek. Ziffer 16 Abs. 1).
Gewerbetreibende, die von der vorstehenden Bestimmung Gebrauch machen,
sind verpflichtet, ein Bergeschnio anzulegen, in das jeder Tag, an dem Ueberarbeit
stattgesunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist (Bek. Zifser 16 Abs. 1).
In jedem Werkstattraume, wo Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt werden, ist
eine Tafel, die diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, ouszuhängen (GewO. S 138 Abs. 2,
Bek. Ziffer 15 Abs. 2).
—
S
—
-
*
Aushang für Motorwerkstätten, in denen ausschließlich oder vorwiegend unregel-
mäßige Wasserkraft als Trlebkraft benucht wird, mit Ausnahme der chleifer= und Pollerer=
werkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeltung.