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a) aus hierländischem Grundbesitze, wenn selbiger mit mindestens 20 Steuer-
einhetten behaftet ist,
b) aus hierländischem Gewerbebetriche,
) aus einem Dienst= oder —- nach Maßgabe des F. 4 de
Neichsgesetzes vom 13. Mai 1
3) juristische Personen, Vereine und Gzustuszer wegen ihres Einkommens aus
Kapitaloermögen, aus dem Betriebe gewinnbringender Geschäfte und aus hier-
ländischem Grundbesitze.
K. 3.
Hiervon finden folgende Ausnahmen statt:
1) Der regierende Fürst ist in Ansehung seines gesammten Einkommens, soweit
selbiges nicht aus hierländischem, der Grundsteuer unterworfenen Grundbefitze
stammt, von der Einkommensteuer befreit, ingleichen die Mitglieder des Fürst-
lichen Hauses in Ansehung ihrer Apanagen.
2) Einwohner des Fürstenthums bleiben wegen des Einkommens aus ihrem außer-
halb des Deutschen Reiches belegenen Grundeigenthume von der Klassen= und
Einkommensteuer frei, wenn sie den Nachweis führen, daß sie wegen jenes Grund--
eigenthums in dem betreffenden Staate einer gleichartigen Besteuerung unterliegen.
8. 4.
Von der Klassenstener im Besonveren sind befreit:
1) Die zur ersten Stufe (§. 5) gehörigen Personen, welche am 1. Jannar des-
jenigen Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr achtzehntes Lebensjahr
noch nicht vollendet, oder ihr sechzigstes Lebensjahr bereits zurückgelegt haben;
2) Personen, welche wegen Armuth oder in Ermangelung eines eigenen Einkommens
Steuern zu bezahlen nicht im Stande und deshalb auch von Gemeindeabgaben
freizulassen sind;
3) alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen Personen des Unterofstzier= und
Gemeinenstandes im Betreff ihrer Löhmungen und sonstigen Dienstbezüge;
4) die Unteroffiziere und Mannschaften des Benrlaubtenstandes und ihre Familien,
sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig einge-
tretenen Personen des Unteroffizier= und Gemeinenstandes und deren Familien
für die Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;
5) alle Ofsiziere, Militärärzte und Beamte der Militärverwaltung für die Zeit,
während welcher sie mobil gemacht worden sind oder zur immobilen Fußartillerie,
zu Ersatzabthellungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustaude
besindlicher Festungen gehören;