Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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der gesetzlichen Ergaͤnzung, bestehen. Ebenso bleiben die Bestimmungen dieses Gesehes sr 
die Einschäbungen bezw. die Einhebung der Klassen- und klassisizirten Einlommensteuer auf 
die dem Jahre 1875 vorhergehenden Jahre bis zu deren völliger Abwickelung in Kraft. 
S. 33. 
Die zu Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen und Inslruktionen 
erläßt das Ministerium. 
Urkumdlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten Fürst- 
lichen Jusiegel. 
Schlos Osterstein, am 13. April 1874. 
(L. S) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Dr. C. v. Beulwitz.
	        
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