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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 367.
1. Gesetz
vom 9. Mai 1874,
betreffend die in dem Landesstrafrecht vor Einführung des Reichsstrafgesegbuchs angedrohten
Gefängniß= und Geldstrafen.
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden j. L. regierender Fürst Reuß, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Krauichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c
verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt:
Die in Vorschriften des Landesstrafrechts, welche vor dem Inkrafttreten des Straf-
gesehbuchs für das deusche Reich vom 31. Mai 1870 erlassen und neben diesem Straf-
hesetzbuche in Kraft geblieben sind, angedrohte Gefängnißstrafe steht in allen rechtlichen
Beziehungen, wenn sie im Hôchstbetrage die Dauer von sechs Wochen über-
stelgt, der durch das Reichsstrasgesetz eingeführten Gefängnißstrafe, dagegen, wenn sie
im Hoöchstbetrage die Dauer von sechs Wochen nicht überfteigt, der Haftstrafe gleich, und
wird im ersteren Falle als Gefängnißstrafe, im letzteren Fallc als Haftstrafe erkannt und
vollstreckt.
Wenn wahlweise neben Gefängnißslrafe von höchstens sechswöchiger Zeitdaucr
Geldstrafe bis zu einem fünfzig Thaler übersteigenden Betrage angedroht ist, so
findet die Geldstrafe nur bis zum Betrage von Funfzig Klem statt und die Strafdrohung
kommt insoweit, als sie diesen Betrag übersteigt, in Wegfall
Ausgegeben den 13. Mol 1871.