Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 165. 
Die Oberaussicht des Staates umfaßt die Verwaltung der Gemeindcangelegenheiten 
überhaupt. Außer den zu ertheilenden Emscheidungen auf eingehende Berufungen gehören 
hierher insbesondere folgende Fälle: 
1) Orts. Statmten, Orts-Gesetze (Art. 11.) bedürfen zu ihrem Erlasse der vorher- 
gehenden Bestätigung des Ministerimms, Abtheilung für das Innerc. Diese Be- 
stätigung darf nur aus bestimmten, der Entscheidung beizufügenden Gründen ver- 
sagt werden. 
Die Erhebung neuer indirekter Gemeindeabgaben kann nur nach eingebolter 
Genehmigung des Ministeriums, Abtheilung für das Innerc, erfolgen. (Art. 146.) 
Bei widerholter oder grober Pflichwerletung kann das Ministerium, Abtheilung 
für daß Innere; die Mitglieder des Gemeinvevorstandes auf Zeit oder gänzlich 
ihrer Dienstverrichtungen eutheben. 
Werden von einer Gemeinve die gesetzlich nothwendigen Wahlen verweigert, so 
kann das Ministerium, Abtheiltung für das Innere, eine provisorische Ver- 
walung der Gemeindeaugelegenheiten anordnen. 
Die Bildung neuer und die Abänderung bestehender Gemeinde-Verbände und 
Bezirke bedarf der Genehmigung des Ministeriums, Abtheilung für das Innerec. 
(Art. 4.) 
Die Wabl der Mitglieder, der Gemeindevorslände auf länger als 6 Jahre oder 
auf Lebenszeit bedarf der Genehmigung des Ministeriums, Abtheilung für das 
Innere. (Art. 85.) 
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Art. 166. 
Hinsichtlich der Landgemeinden und ihrer Bezirke stchen die nach Inhalt der Ar. 158 
bis 164 der Gemeindcordnung dem Ministerium, Abtheilung für das Junerc, zukommenden 
Amtzbefugnisse und Obliegenheiten den Landrathsämtern zu. Dieselben haben in den Land- 
gemeinden ihres Bezirks die in obigen Gesetzesbestimmungen angeführten Geschäftsangelegen- 
heiten (insoweit dies ohne Nachtheil für die Sache thunlich, im Wege mündlicher Ver- 
handlung) zu erledigen. Unmittelbare Berichtserstattungen der Vorstände der Land- 
gemeinden an das Ministerium, Abtheilung für das Innere, finden nicht statt, vielmehr 
haben an dasselbe in Fällen, wo dies wegen wichtiger oder Fveiselhafter Verhälmmisse, oder 
vermege besonderer Einrichtungen nothwendig, wie z. B. die Aufnahme von Ausländern, 
die Lamrathsämter Bericht zu erstlatten. 
Gegen Emscheidungen der Landrathsämter findet Verufung an das Ministerium, Ab- 
theilung für das Innerc, statt. 
Die in Nrt. 165 der Gemeindcordnung angeführten Gegenstände bleiben der Entscheidung
	        
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