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Staatskasse bezogen werden, sind in dem Orte zu besleuern, an welchem die zahlende Kasse
ihren Siy hat.
Die Kassen der allgemeinen Beamtenwitnwenpensionsanstalt und der Witiwenpensions-
anstalt für Subalternbeamte sowie die hauptsächlich aus Staatsmitteln unterhalteuen Pen-
sionsfonds der öffentlichen Lehrer gehören zu den diesseitigen Staatskassen.
8. 4.
Das Einkommen aus Gruwbesitz, welcher im Deutschen Reiche außerhalb des Fürsten-
thums liegt, und aus Gewerben, welche im Deutschen Reiche außerhalb des Fürste#hums
betrieben werden, deSgleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche an Deutsche
Militärpersonen und Eivilbeamte oder an deren Hinterbliebene aus der Kasse eines andern
Bumwcßstaares gezahlt werden, müssen bei der Veranlagung zur diesseitigen Klassen= und
Einkommensteuer stets außer Ansatz bleiben.
S. 5.
Die im F§. 4 erwähnten Befreiungen dürfen nicht in analoger Weise auf amdere
Einkommensquellen ausgedehnt werden.
Insbesondere ist für die Besteuerung der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche
aus Kassen des Deutschen Reichs oder von Gemeinden, Korporationen und milden Stiftungen
des diesseitigen Staats oder anderer Staaten gezahlt werden, der Wohnsitz des Empfängers
maßgebend.
Desgleichen haben Eimvohner des Fürstenthums, welche Kapitalanlagen in andern
Staaten gemacht haben, das ihnen daraus zufließende Einkommen hierlands zu versteuern
auch wenn dasselbe auswärts bereits mit einer Einkommensteuer belegt sein sollte.
S. 6.
Die im Fürfleuthume konzessionirten Versicherungsgesellschaften sind durch die Ein-
schätzungsfommissionen derjenigen Orte resp. Bezirke zur Klassen= oder klassifizirten Ein-
kommenstener einzuschähen, i in denen bie berreffenden Agenten ihren Wohnsiß haben.
Ist eine klassenst haft an mehrern Orten des Fürstenthums
durch Agenten vertreten, 54 win die Veraulagung zur Klassenstener an allen diesen Orten
hleichzeitig ersolgen mössen, demnächst aber in die Wahl der Gesellschaft zu stellen sein, an
welchem Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag entrichien will. Aehuliches gilt von
den einkommensteuerpflichtigen Versicherungsgesellschaften, die in mehrern Einschähungsbezirken
Agenten unterhalten.
Das steuerpflichtige Einkommen der Versicherungsgesellschaft besteht aus dem auf die
Versicherungen im Fürstenthume entfallenden Zins= und Dividendengewinne; Letterer aber
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