Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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89. Fäür die pünktliche Einzahlung der planmäßigen Zins- und Tilgungsmittel ist: 
Unser Finanzministerium, für die planmäßige Verwendung derselben: der Landtagsausschuß 
zu Verwaltung der Staatsschulden verantwortlich. 
10. Die in dem Mandate vom 26. August 1830 (Seite 156 der Gesetzsammlung 
vom Jahre 1830) wegen Gleichstellung der nach der ständischen Bekanntmachung vom 
7. Juli 1830 auszugebenden neuen, zu 3 Procent zinsbaren landschaftlichen Obligationen 
mit den älteren Steuer- und Kammercreditcassenscheinen ertheilten Vorschriften leiden auf die 
dem gegenwärtigen Gesetze gemäß ausgefertigten 4 procentigen Staatsschuldencassenscheine, in- 
gleichen auf die dazu gehörigen Talons und Coupons durchgehends ebenfalls Anwendung. 
& 11. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist beziehendlich Unser Finanzministerium 
und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 8. Februar 1868. 
Johann. 
61Su Richard Freiherr von Friesen. 
& 17. Bekanntmachung, 
die Herstellung des freien Verkehrs mit dem Herzogthume Lauenburg betreffend; 
« vom 10. Februar 1868. 
In Verfolg der den Zollanschluß des Herzogthums Lauenburg betreffenden Bekanntmachung 
vom 9. vorigen Monats (Seite 37 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) 
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach erfolgter Beendigung der Revision 
der nachsteuerpflichtigen Waaren im Herzogthume Lauenburg mit demselben nunmehr der den 
Zollvereinsverträgen entsprechende freie Verkehr mit der in der Bekanntmachung vom 9. 
vorigen Monats hinsichtlich des Branntweins und Bieres bezeichneten Beschränkung eintritt. 
Dresden, den 1 0. Februar 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Schäfer.
	        
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