Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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II. Abschni'ice. 
Bel der Durchsuhr blos durch nachgenannte Landestbelle oder auf nachgenannten Stra- 
flen wird die Durchgangsabgabe dahin ermätzgt, daß von den beim Ein· und Ausgang hoͤ. 
ber belegten Gegenslaͤnden nur erboben wird: 
4. Von Waaren, welche 
#) auf der linken Rhelnselte kandwäres eln= und wleder ausgeben, oder welche 
1) ouf dem Rbelne, es sep zu Berg oder zu Thal, oder auf der Mosel in das Ver- 
einsgebiet eingehen und auf Seraßen auf der linken Rbeinseite wirder ausgehen, oder 
umgekehrt; ingleichen welche 
e) auf der linken Rbelnselte nördlich von Saarbrücken sandwärts elngeben und über die 
südliche Grenglinle zwischen Neuburg om Rhein und Freilassing ln Bayern (diesen 
Orc eingeschlossen) wieder ausgeben, oder umgekehrt; endlich welche 
) über dle nördliche Grenzllnie zwischen dem Rheln und der Elbe (beide Flüsse aus- 
geschlossen) eingehen und stromwärte aus den Häsen zu Mainz und Blebrich oder 
aus einem Malnhafen ausgeben, oder umgekehre, 
vom Zentner · . 10 Sgr. oder 35 Er. 
2. Won Waaren, welche 
a) über dle südliche Grenllnle von Saarbrücken bis zur Donau (belde elngeschloslen) 
eln- und wleder ausgehen; ingleichen welche 
U)rhelnwäres eingesührt, aus den Häsen zu Mainz und zu Blebrich, aus oberhalb ge- 
legenen Rheinhäsen, aus Mainhäsen, oder aus Reckarhöfen über die Grenzlinle von 
Freilassing bis zur Donau („dlese elngeschlossen) wleder ausgehen, oder umgekebrt, 
vom Zenner 43 Socr. oder 151 Er. 
3. Ven Wooren, welche ehelmwärts eingeführt, aus den, Häfen zu Maluz und Blebrich, 
so wie aus den Malnhäsen unterhalb Miltenberg über die südliche Grenzlinle zwi- 
schen Neuburg a. R. und Freilasstng (dlesen Ort eingeschlossen) wieder ausgeführr 
den, oder umgekehre 
werden, entner 24 Sar. oder 10 Er. 
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