129
Soll-Pfunden:
935 ro#= 1000 Preußlschen (Kurhessischen) Plunden,
1120 — 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 — 1000 Rbesnbayerischen Kllogrammen,
935-Wioh = 1000 Wücteembergischen Pfunden,
933 # ## = 1000 Sächsischen (Dresdner) Pfunden.
Demnach sind gleich zu achten:
Zoll. Pfunde:
14 = 15 Preuhischen (Kurbessischen) Pfunden,
28 = 25 Bayerischen Pfunden,
2 = 1 Nbeinbayerischen Kilogramm,
44 = 145 Wurctembergischen Pfunden,
14 — 15 Sächsischen (Dresdener) Pfunden;
und
" Zoll-Zenener:
36 = 35 Preußischen (Kurhessischen) Zeuinern zu 110 Pfunden,
28 = 25 Baperischen Zemmern zu 100 Pfunden,
2 = 1 Nheinboyerischen Qulntal zu 100 Kilogrammen,
36 = 37 Würtembergischen Zeumern zu 104 Pfunden,
36 = 335 Sachsischen (Dresduer) Zeuenern zu 110 Pfunden.
II. Werden Waaren unter Vegleltschein· Kontrole versande, oder bedarf es gum Waaren-
verschlusse der Aulegung vom Bleien, so wird erhoben:
für einen Begleieschein 2 Sgr. (14 gr.) oder 7 Kreuzer,
für ein angelegies Blei 1 Sgr. (7 9..) oder 33 Kreujer
Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Rörhige in den Meßordmugen ent ·
halten. Andere Rebenerhebungen sind ungulässig.
III. :) Die Zölle werden entweder nach dem Brutro-Gewichr, oder nach dem Netto-Ge-
wicht erhoben. «
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht ber Waare in voͤllig verpacktem
Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Uufbewohrung und mie
ihrer kesonderen sür den Tragsport verstanden.
Das Gewicht der für den Transpoct nörbigen besonderen äußern Umgebung.
wird Tara genanne.