Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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3. Es ist der Wahl des Zollpflicheigen überlassen, ob er bel Gegenständen, deren 
Verzollung nach dem Retto-Gewicht startfludee, den Tara-Tarif gelten, oder 
das Nero-Gewscht entweder durch Verwiegung der Waaren ohne dle Tara, 
oder der leheeren alleln, ermitceln lassen wlll. 
Bel Flässigkelcen und ondern Gegenständen, deren Netro-Gewlcht nicht 
ohne Unbequemlichkest ermietelt werden kann, well ihre Umsebung für den 
Transpork und dle Aufbewahrung dleselbe ist, wird die Tora nach dem Ta- 
rif berechnet und der Zollpflichrige hat kein Widerspruchs-Recht gegen An- 
wendung desselben. 
4. In Fällen, wo eine von der gewöhnlichen abwelchende Verpackungsart der 
Waare und elne erhebliche Enefernung von dem in dem Tarif angenommenen 
Tarasahe bemerkbar wird, ist auch dle Zollbehörde besug., dle Retto-Verwie- 
g,ung elntreten zu lassen. 
) Wo bel der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (Dritte Abebellung Ab- 
schnite IV.) geriugere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschähung 
des Gewichts nachgelassen wird, mie Vorbehalt der (peclellen Verwlegung, im 
Ganzen berechnet werden: 
die Traglast elnes Laslehleres zu drel Zenmer, 
DLadung eines Schubkarrens zu zwei Zenener, 
" - - einspaͤnnigen Fuhrwerks zu funfzehn Zentner, 
gzweispaͤnnigen - zu vler und zwanzig Zenmer, 
und für sedes welcer vorgespannee Seück Zugvieh zwölf Zenmer mebr. 
IV. Bel den aus gemischten ulcht seidenhaltigen Gespinnslen gefertigeen Waaren muß bel 
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der Deklaratien auf das dartn vorhandene Materlal, in solern dasselbe zu der elgent- 
lichen Waore gebörc, Rücksiche genommen und es müssen aus Baumwolle und Leinen 
1, ohne Beimischung von Wolle, gekertigte Waaren, nach lhren Ursiossen oder als 
baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waace aus Seide oder Florek- 
seide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so 
genügt dle Deklorbtion als Halbseldene Waare. Die gewöhnlichen Weberkancen (An- 
schroten, Saumleisten, Saalband, I#isigr.) on den Zeugwaaren bleiben dabei und bei 
der Zollklassißkarion außer Betracht. 
Sind in einem und demlelben Kollo Waaren Kusommengepackt, welche verschiedenen 
Zollsiühen unterliegen, so muß bei derseklaration zuglelch die Menze elner jeden Woa-
	        
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