Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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IX Es blelben bel der Abgabenerhebung aufser Betracht und werden nicht versteuert: alle 
Waaren-Quane#täten unter vo#v des Zeneners. — Gesälleberräge von weniger als 
sechs Silberpfennigen oder elnem Kreuzer werden überhaupe ulche erhoben. 
X. Hinsichelich des Verbälentsses, nach welchem dle Gold- und Silbermünzen der sämmr- 
lichen Vereinsltaaken — mie Ausnahme der Scheldemünze — bei Enrrichcung der Ein- 
gangs-- Ausgangs-- und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besondern 
Kundmachungen verwilesen. 
 
	        
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