Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

138. 
3. 
Die Kinder derselben theilen mit lbren Aeltern, so sange sie an deren Kost und Brod 
sind, die gleichen Ausenchaltörechee, geben aber mic dem Einerlite der Selbstständigkeir in 
ihre, ihnen vorzubehaltende Heimath zurück, sofern sie niche ein anderes eigenes Heimarhs- 
recht erwerben. 
Das genaunte Personal, deren Frauen und dle in ekcerlicher Gewalt stehenden Kinder 
werden, fofern sie ihr Heimakhsreche im Großherzogthume Welmar aufgeben und sich in el- 
nen Herseglichen oder Fürstlichen Seaak als dasige Sraatsbürger übersiedeln oder in mit- 
telbaren oder unmitcelbaren Staaks= aber Kicchendienst einereten wollen, in dieser Bezlehung 
oder in der Rücksicht, daß die Famillenhäupter in gemeinschafelicher Beamtenpslicht sich be- 
sinden, den Inländern, welche in ibrem Waterlande ebnen Helmathsort mit dem andern ver- 
tauschen wollen, gleichsestellt und lediglich nach den geseblichen Worschriften behandelt, welche 
in jedem bekressenden Seaate den Umzug der Inländer und deren Anslellung im Staats- 
und Kirchendienste verfassungemäßig regeln. 
5. 
Die nachgelassenen Frauen und noch in eleerlicher Gewale befindlichen Kinder haben 
sedoch, sofern sie nach dem Tode des Gacten oder Walers von dem nurbemerkten Ueberstede- 
lungsrechte Gebrauch machen wollen, sich darüber binnen Jabresfelst bel Verlust dieses Rechts 
bestimmt zu erklären; den Frauen und vollfährigen Kindern läute diese Jahresfrist vom To- 
destage an, den minderjährlgen Kluderz vom Tage des ersüllten ein und zwanzigsten Le- 
bensjahres. 
6. 
Haben aber einmal Mitglieder und Angeböeige des Ober-Appellarionsgerichis, oder Witt- 
wen oder Kinder derselben, welche in Jena beimachsberechtigt waren, von dort sich wesent- 
lich weggewendet und in einem anderen Wereinslande ein neues Heimathsreche erlange, so 
sind sie, indem ste damie jedes weilere Wahlrecht verlieren, blos als Angehörige dieses Landes, 
biusschtlich aller übrigen Verelnslande aber als Fremde zu berrachten. 
So werden dleselben hlerdurch zur, gebörenden Nachachtung verösfentlsche. 
Gera, den 25. Oelober 1839. 
Fürstl. Reuß-Mauische gemeinschaftl. Landes-Reglerung das. 
hürst L schegewelusshaßl. Lapt s * 
vdl. nger.
	        
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