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a. In Untersuchungen wegen solcher Verbrechen oder Vergehungen, auf welche in thesi
eine, nach s. 36. der Oberappellationsgerichesordnung das Rechtemittel der Oberbe-
rusung rechesertigende Scrafe nicht gesetzt ist;
b. in allen olszelunkersuchungen;
. In Abgabedesraudaclonssachen, besonders in den durch das Geseh vom 26. März 1835
bezeichneten Fällen;
4. in allen Verbal- und Real-Insursensachen, sowle in allen Rügesachen,
haben die Untersuchungsbebörden das erste Erkenntniß selbst abzufassen.
13.
Gegen dlese Erkenntnisse der Untersuchungsbehoͤrden findet das Rechtsmittel der Appel ·
lation an die Landesregierung Statt, welche das zweite Erkenntniß zu erthellen hat, ohne
daß dagegen ein weiteres Rechtsmlttel zulaͤssig ist.
14.
Dafern über die nach G. 12. lit a. bezelchnete Zustaͤndigkelt der Untersuchungsbehoͤrde
ein Zweifel hervortritk, so bat dleselbe die Acten an die Landesregierung einzusenden. Fin-
det diese, daß die zu erkennende ordentliche Serase das im 36. Paragraphen der Oberap=
pellarlonsgerichtgordnung bestimmee Maah ulcht erreicht, so läße sie die Accen an die Un-
tersichungsbeböorde zuräckgehen, mit der Anweisung, das erste Erkenneniß kn der Sache zu
sprechen. Im entgegengesetzten Falle faße sie selbst das Erkennkniß ab und fercige es dem
Untersuchungsgerichte zur Publikarion zu.
45.
In bden Untersuchungen folcher Verbrechen und Vergehungen, auf welche in tbesi eine
nach H. 360. der Oberappellarionsgerichksordnung der Cognition des Oberappellarionsgerichts
unterliegende Serase gesehr ist, sind die spruchreisen Acten jederzeit an die Landesreglerung
einzusenden.
Findek biese, daß nach Lage der Acten und nach den burch die Untersuchung beraus-
gestellten Umständen nur elne solche Serase zu erkennen ist, welche nach §. 36. der Ober-
appellatlonsgerichtsordnung das Rechtemittel der Oberberufung nicht zuläße, so sendet ste die
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