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seiseitige Uebernahme ber Ausgewiesenen, getroffen worden ist, so wird die darüber ausgeser-
eigte urkurdliche Erklaͤrung nachstehend zu gebuͤhrender Nachachtung bekannt gemacht.
Gera, den 10. April 1840.
Fürstlich Reuß Plauil. gemeinschaftl. Landes-Reglerung das.
52. Reich arb.
vdt. Dinger.
Zur Beseltigung derjenigen Zweifel und Mißverstaͤndnisse, welche sich zelther uͤber bie
Auslegung der Bestimmungen 8. 2. a. und c. und F. 6. der zwischen der Fürstlich Reuß
Plauischen der süngern Linle gemelnschaftlichen Landesreglerung zu Gera und der Hergoglich
Sächsischen Landesreglerung zu Albeuburg wegen wechselselllger Uebernahme Ausgewlesener
bestebenden Convencion vom 30. October 1822, namentlich
a) In Bezlebung auf dle Beanewortung der Frage: ob und in wie weilt dle in der
Sctaatsangehörigkele selbsständiger Indlviduen elngecretenen Veränderungen, auf die
S.taatsangehörtgkele der unselbstständigen, d. b. aus der elrerlichen Gewalt noch nicht
entlassenen Kinder derselben, von Einfluß sepen?
sowie
b) über dle Beschaffenbelr des §. 2. c. der Convencion erwähneen zehnjährigen Ausent
halts und den Begriff der Wlrehschoftsführung
und endlich
e) in Bezießung auf die Frage, wohln dle Kinder einer belmathlosen Famille zu welsen
sind, nachdem derselben eine Helmath in Gemäshelt der Conwention angewiesen wor-
den ist,
ergeben haben, sind dle Fürstllch Reuß Plaulsche der füngern Linle gemeinschaf#llche Landesrer
gierung zu Gera und dle Herzogilch Sächstsche Landesreglerung in Alrenburg, ohne hier-
durch an dem in der Conventkon ausgesprochenen Principe erwas ändern zu wollen, daß die
Unterehanenschaft eines Indlviduums sedesmal nach der elgenen innern Gesegebung
dee betreffenden Scaales gu beurkheilen sey, dahin überelngekommen, blnkünftig und ble auf
Welteres nochstehende Grundsäze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar: