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nscht als aufgehoben anzuseben ist,, ausler insofern es bei Anwendung bieses Paragra-
pben auf den Begriff der Wirthschaftefübrung ankommt, In welcher Beziebung auch
bier die Erlulerung unter b. 1. maahgebend ist.
Ferner soll
zuc.
in dem Falle, wenn elner Helmakhlosen Famllie in Gemähbele der Convention eine Helmarb
angewiesen worden und dleselbe bierdurch die Eigenschafe elner helmathlosen verloren bat,
diese Juweisung auf das Helmachsrecht der zu elner solchen Famille gehörigen Kiuder über
14 Jahre keinen Einfluß haben, vielmehr sollen dlese an den Ort ihrer Geburt gehören.
Endllch sind dle genannten Regierungen zuglesch annoch dahln übereingekommen:
Können die resp. Beßörden über dle Verpflichtung des Staakes, dem dle Ueber-
nahme angesonnen wlrd, der in der Conventlon und vorstehend ausgestellten Kenn-
zelchen der Verpflicheung ungeacheek, bel der darüber stact findenden Correspon=
denz sich niche verelnigen, und ist die dlesfällige Defferenz derselben auch im
dlplomatlschen Wege ulche zu beseltigen gewesen; so wollen belde concrahlrende Thelle
den Socrelefall zur compromlssarlschen Enescheidung elnes solchen dritten deurschen
Bundesstaakes stellen, welcher sich mie beiden contrahirenden Theilen wegen gegen-
selllger Uebernahme der Ausgewlesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.
Dle Wahl ber zur Uebernahme des Compromssses zu ersuchenden Landes-
regierung blelbe demjensgen der contrahlrenden Thelle überlassen, der zur Ueber-
nahme der Ausgewlesenen verpflIchtec werden soll.
An blese br##te Reglerung hat jede der bethelligeen Reglerungen jedesmal
nur eine Dorstellung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrife
nachrichelich mitzutheilen ist, in kürzester Frist elnzusenden.
Bis dle schiederichterliche Enescheidung erfolgt, gegen deren Inhale von kel-
nem Tbelle elne weitere Einwendung zulässig ist, hae dersenige Staak, in dessen
Gebiete das auszuweisende Indlvibuum beim Ertstehen der Dissereng sich befun-
den, die Verpflichcung, dassesbe in seinem Gebleke zu behalten.
Gera, den 8. UAprik 1640.
Fürstl. Reuß Mauil. gemeinscha Landes-Regierung das.
D. Reichard.
vat. Dinger.