Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

I. Allgemeine Be- 
stimmungen 
trahenten zur Zoll- 
verwaltung und 
darauc solgende 
Obliegenheiten der 
B. IZweck und ver- 
schiedene Gattun- 
2“ der Begleit- 
cheine. 
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Gemaͤßheit des Worbehalces . 54 der Zollordnung, werden über das, bel der 
Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Werfahren hier- 
mit die folgenden näheren Worschrifften ertheilc. 
5. 1. 
Bei dem in der Zellorbnung 8#. 40 biles 53 vorgeschriebenen Beglellschein- 
verfabren kommen zunächst in Bercache: 
#a) derjenige, welcher die Aussertigung eines Begleitscheins begehre — 
der Begleitschein-Extrahent — und 
b) das Amt, an welches der dirssällige Ankrag gerlchtet wird. 
Durech Gewährung des lebtern und durch Empfangnahme des Beglelescheins 
von Seiten des Excrahemten werden diesem von der Zollverwaltung gewisse Be- 
günstigungen in Bezug auf gollameliche Behandlung folcher Waaren, von 
welchen der Eingangsjoll noch niche berichtigee ist, oder in Bezug auf welche sonst 
noch gollgeseghliche Obliegenbriten zu ersüllen sind, eingeréum', wogegen der Be- 
gleitscheln. Ertrahene die, mit derglelchen Begünstigungen gesehlich verbundenen 
Verpflichtungen übernimme und während deren Erfüllung auf die vorgeschriebene Arc 
Gewähr zu leisten hat. Diese Werhafeung aus dem Begleltscheine erlösche mir 
der Erledigung des Begleitschelns, d. h. mit der amilschen Beschelnigung auf 
lebterem, doß der Begleitschein= Extrahene alle jene Verpflichtungen voffständig 
erfülle babe. 
Die Begleitscheine sind baher sowohl für dle Zollverwalcung, wie für den 
Ertrahemten böchst wichtige Dokumente, und dehhalb muß nicht nur bei Ausstel- 
lung und Erledigung derselben überhaupt mie besonderer Vorsicht und Aufmerk- 
samkelt verfahren werden, sondern die betressenden Beamten haben sich auch mie 
den dießfälligen allgemeinen Bestimmungen der Zollordnung gehörig vertraut zu 
machen und die in gegenwärtlgem Regulacive emthaltenen spezlellen Vorschristen 
pünkelich wahrzunehmen. 
* 
Der Zweck der Begleitschelne I#, nach S. 40. der Zollordnung, entweder 
#) deb richilgen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte inner- 
balb des Zoll-Werelnsgebletes oder dle wirkllch ersolgte Ausfuhre
	        
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