Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Acten an das Untersuchungsgericht zurück mit der Weisung, vorerst in der Sache selbst zu 
erkennen. 
Im entgegengesetzten Falle Hat sie das erste Erkenneniß zu sprechen. 
16. 
In dem, nach vorstehenden Bestimmungen von der Landesregierung abzufassenden er- 
sten Eckenntnisse hat sie zugleich uͤber geringere, mit zur Untersuchung gekommene Ver— 
brechen, sowie wegen Bestrafung der ungle ichen Theilnehmer, Gehuͤlsen ober Begnustiger 
Ju erkennen, wenn auch deshalb esne geringere, als zur Oberberusung geeignete Strase aus- 
zusprechen seyn sollte. 
Wird in einem solchen Falle von den Hauptbetheiligten Oberappellatien gegen das Eec- 
kenntniß der Landesregierung eingewendet, so können die mit der geringern sür gewöhnlich 
zur Cognition des Oberappellationsgeriches nicht geeigneten Srcase belegten Individuen sich 
ausnahmweise jenem Rechrsmittel anschließen und das Oberappellarionsgerlche hat über ihre 
Beschwerden mit zu erbennen. 
Ist dagegen Oberappellarion nicht ergrifsen, so stebe den bestrasten Tbeilnehmern, Ge- 
bülsen und Begünstigern, oder den wegen eines geringern Vergebens bestrasten Angeschuldigeen 
nur nochmalige Vorstellung bel der Landesregierung zu, von welcher dacüber, mic Wechsel 
des Reserenten, eln anderweiles Erkemmnih abzusassen ist. 
17. 
Zur Einwenbung der, nach vorstehenden Beslimmungen julässigen bezüglichen Rechts- 
mittel der Appella#ion und Oberappellarion wlrd hieedurch eine dreilägige ausschließende 
Frist bestimme, und der Ablauf dieser Feilt soll den Verlust des zulässigen Rechtsmireels 
zur Folge baben, daber nach deren unbenuh'em Verslusse mit Vollstreckung der Serafe zu 
versahren ist; es mäste denn Einer der im 33sten Paragraphen der Oberappellarionsgeriches- 
ordnung erwähnten Fälle vorliegen, indem in diesen, des Ablaufs jener Frist ungeachtet, eine 
nochmalige Vertheidigung anzuordnen ist und die Acten an das Oberoppellationsgeriche zu 
sernerem Verspruche eingesendec werden müssen. 
18. 
Die iehntaͤaiae Nothfrist fuͤr den Gebrauch der Rechtsmittel ist im Untersuchungspro-
	        
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