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„schein-Regulativs vom... (Datun) ertheilten Begleitscheins No
„des (Benemnung des Amtes), wegen sämmtlicher, von demselben aus
„diesem Begleiescheine übernommenen Werbindlichkelten, als Bürge, un
ter Verxichtleistung auf den Einwand, daß der Haupeschutdner zuerst
„belange werden müsse, zu stehen und zu hasten.“
auszuskellende Börgschaftsurkunde zu erfordern, und diese dem, bel dem Ausfer-
rigungsamce vorerst zurückbleibenden Dupllkate des Begleitschelns beizusügen. Auch
bar in Fällen der leztern Arc der Bürge, zum Beweise seiner Kenn#mmiß von dem
Inhalte des Begleischeins, in belden Exemplaren desselben den amtlichen Ver-
merk:
„Für bie vorstehend angegebenen Werpflichtungen ist durch Bürgschaft
„Sicherheit geleister“
mit seines Namens Unterschrife zu versehen.
§. 29.
Der Abfertigung auf Begleltschein II. muß jederzeit vollständige (pegielle C. Zu ung der
Waaren-Revision, so wie die Feststellung des an Eingangszoll zu entrichtenden ½ ine 1.
Bekrages vorangehen, wogegen die Anlegung eines Waarenverschluses unterbleibr,
insosern sich zu derselben niche eine besondere Veranlassung ergiebe. Aus dem
Begleicscheine oder beziehungeweise aus der angestempelcen Zoll-Deklararlon müs-
sen die Ergebnisse der speziellen Waaren-Reviston rücksichtlich der Gattung, Menge
und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon süc jede einzelne Waaren, Post
au entrichtenden Berrages an Eingangszoll so genau und bestimmrt hervorgehen,
daß das Ame, auf welches der Begleitschein gerlcheer ist,, nur nöthig bar, auf
Grund der letzteren den darin ausgeworfenen Abgabenbetrag, nach genommener
Ueberzeugung von der Richtigkeit der Berechnung, zu erbeben und zu verein-
nahmen.
9. 30.
Die Aemcer (ind nicht besugt, neben der doppelten Nusfertigung elnes jeden D. W een
Begleltscheine (s. 10.), noch ein drictes oder ferneres Exemplar desfelben Be- boe Gattungen
gleiescheins auszufereigen. * don n Begleisschei