Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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Ist gegründete Veranlassung zu elner Ausnahme vorhanden, so muh dasu 
stees die Genehmigung des General-Jnspekrors elngebolt, das drine Exemplar als 
Teiplikat ausdrücklich bezelchnet und dle erfolgte Ausfercigung elnes solchen im Re- 
gister bemerke werden. 
. 37. 
E.Vasehrenbeidem Blelbe eln. Begleleschein I. über dle in demselben bestlmmee Frist zue 
e der Be- Gestellung der Woaren bei dem Erledigungsamte längere Zeii,, als, nach Maß- 
gabe der Emsernung, erforderlich ist, oder ein Begleitschein II. über die, in dem- 
selben festgesetzte Rückkunstsfrit aus, so wird der Extrahent desselben oder derje- 
nige, welcher die Biegschaft übernommen hat, ausgesordert, die erreichte Bestim- 
mung der Waaren, beziehungswelse die geschehene Gn#richtung des Elngangszolls 
durch Vorzeigung des Begleitschein-Abgabe- Autestes (§## 63., 64. und 68.) nach- 
zuweisen. 
. 38. 
Vermag er dieh, so muß die solchenfalles Ju vermuthende Verschuldung des 
Erledigungsametes unverzüglich dem General-Julspekkor zur weiteren Untersuchung 
angefeige werden. 
. 39. 
Konn dagegen der #n 6. 37. geforderte Nachweis niche geführe werden, 
so ist der Begleltschein-Excrahent oder der Bürge Jur Einzohlung des (bei Ein- 
gangs= und Lager-Gürern) schuldigen und kredftirten, oder (bei Durchgangsg#- 
tern) nur (#ccher gestellten Zollbetrags anzuhalern. Leteerer wird, nach erfolgter 
Zahlung, in dem betressenden Register vereinnahme und die Nummer, unker wel- 
cher dieh geschehen, in der letzten Spalke bes Begleitschein= Ausfertigungs-Regi- 
slers angeschrieben. 
K(. 40. 
Walten indeß Zwelfel oder Anstände über dassenige, was bezahle werden 
soll, oder andere Rücksicheen ob, oder mache der Zablungspflichtige erhebliche Ein- 
wendungen gegen die Zahlung, sd ist der Fall dem General-Inspekror vorzutra- 
gen, welcher darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandnig der Um- 
stände, an die oberste Finanz-Behörde berlchen wird.
	        
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