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Ist gegründete Veranlassung zu elner Ausnahme vorhanden, so muh dasu
stees die Genehmigung des General-Jnspekrors elngebolt, das drine Exemplar als
Teiplikat ausdrücklich bezelchnet und dle erfolgte Ausfercigung elnes solchen im Re-
gister bemerke werden.
. 37.
E.Vasehrenbeidem Blelbe eln. Begleleschein I. über dle in demselben bestlmmee Frist zue
e der Be- Gestellung der Woaren bei dem Erledigungsamte längere Zeii,, als, nach Maß-
gabe der Emsernung, erforderlich ist, oder ein Begleitschein II. über die, in dem-
selben festgesetzte Rückkunstsfrit aus, so wird der Extrahent desselben oder derje-
nige, welcher die Biegschaft übernommen hat, ausgesordert, die erreichte Bestim-
mung der Waaren, beziehungswelse die geschehene Gn#richtung des Elngangszolls
durch Vorzeigung des Begleitschein-Abgabe- Autestes (§## 63., 64. und 68.) nach-
zuweisen.
. 38.
Vermag er dieh, so muß die solchenfalles Ju vermuthende Verschuldung des
Erledigungsametes unverzüglich dem General-Julspekkor zur weiteren Untersuchung
angefeige werden.
. 39.
Konn dagegen der #n 6. 37. geforderte Nachweis niche geführe werden,
so ist der Begleltschein-Excrahent oder der Bürge Jur Einzohlung des (bei Ein-
gangs= und Lager-Gürern) schuldigen und kredftirten, oder (bei Durchgangsg#-
tern) nur (#ccher gestellten Zollbetrags anzuhalern. Leteerer wird, nach erfolgter
Zahlung, in dem betressenden Register vereinnahme und die Nummer, unker wel-
cher dieh geschehen, in der letzten Spalke bes Begleitschein= Ausfertigungs-Regi-
slers angeschrieben.
K(. 40.
Walten indeß Zwelfel oder Anstände über dassenige, was bezahle werden
soll, oder andere Rücksicheen ob, oder mache der Zablungspflichtige erhebliche Ein-
wendungen gegen die Zahlung, sd ist der Fall dem General-Inspekror vorzutra-
gen, welcher darüber entweder selbst bestimmen oder, nach Bewandnig der Um-
stände, an die oberste Finanz-Behörde berlchen wird.