3) Verfahren, wenn
unterwegs eine
Theilung der La-
dung Sfalk finden
muß.
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nung, dem naͤchsten Zosl· ober Steueramte hiervon unverzuͤglich Anzeige zu ma-
chen, dieses aber den Ausenthale und dessen Ursachen im Begleitscheine zu bezeu-
gen oder, dafern der Transport gänzlich verhinderc worden wäre, die Waaren un-
ter Aussicht zu nehmen und dem Aussertigungsamte schleunigst davon Nachricht
iu geben.
Privat-Zeugnisse können vorerwähnee ameliche Bescheinigungen niche erseßen.
Ob endlich in solchen Fällen dle geseßlichen Folgen der Fristäberschreitung
eintreten sellen, hae die, dem Ausserelgungsamte vorgesetle Oberbehörde zu ent-
scheiden, an welche deshalb zu berichten 3 (Zollordnung s. 41).
. 50.
Eine Theilung der Ladung während ihres Transporks zum Eeledigungsamte
darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine folche einkritt, auch
aur rücksschillch der Gesammtzasl der Kolll, aus weschen sie besteht, vorgenom-
men werden. Eine Theilung des Inhales einzelner Kolll ist uncer keiner Be-
dingung gestatter. (Zellordnung F. 490).
. 51.
Wied eine Theilung der Ladung in der, nach dem verigen C. zulässigen
Weise unterweg# nochwendig, so gile als allgemeine Regel, daß solche nur nach
vorgängiger Anmeldung bel dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung besugten
Ammte (verglesche unken H. 57.), auch nur, nachdem von leclern bierzu die aus-
drückliche Erlaubnih ertheile und wegen des amtlichen Revlsions-Verfahrens das
Erforderliche angeordnet worden ist, ersolgen darf.
5. 52.
Befindet sich der Wagen ober das Schisfsgesäß im Ganzer unter Verschluß,
so wird lehterer von dem Amte abgenemmen, wogegen der Kollo-Werschluß bei
einer solchen Theflung jedergeie unverletzt erhalten werden muß.
Das weltere Verfabren ist nach Verschiebenhelt der Umllnde ebenfalls ein
verschledenartiges. Hauptsächlich komme eine Theilung während des Transportes
nur vor: