Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

3) Verfahren, wenn 
unterwegs eine 
Theilung der La- 
dung Sfalk finden 
muß. 
160 
nung, dem naͤchsten Zosl· ober Steueramte hiervon unverzuͤglich Anzeige zu ma- 
chen, dieses aber den Ausenthale und dessen Ursachen im Begleitscheine zu bezeu- 
gen oder, dafern der Transport gänzlich verhinderc worden wäre, die Waaren un- 
ter Aussicht zu nehmen und dem Aussertigungsamte schleunigst davon Nachricht 
iu geben. 
Privat-Zeugnisse können vorerwähnee ameliche Bescheinigungen niche erseßen. 
Ob endlich in solchen Fällen dle geseßlichen Folgen der Fristäberschreitung 
eintreten sellen, hae die, dem Ausserelgungsamte vorgesetle Oberbehörde zu ent- 
scheiden, an welche deshalb zu berichten 3 (Zollordnung s. 41). 
. 50. 
Eine Theilung der Ladung während ihres Transporks zum Eeledigungsamte 
darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine folche einkritt, auch 
aur rücksschillch der Gesammtzasl der Kolll, aus weschen sie besteht, vorgenom- 
men werden. Eine Theilung des Inhales einzelner Kolll ist uncer keiner Be- 
dingung gestatter. (Zellordnung F. 490). 
. 51. 
Wied eine Theilung der Ladung in der, nach dem verigen C. zulässigen 
Weise unterweg# nochwendig, so gile als allgemeine Regel, daß solche nur nach 
vorgängiger Anmeldung bel dem nächsten, zur Begleitschein-Ertheilung besugten 
Ammte (verglesche unken H. 57.), auch nur, nachdem von leclern bierzu die aus- 
drückliche Erlaubnih ertheile und wegen des amtlichen Revlsions-Verfahrens das 
Erforderliche angeordnet worden ist, ersolgen darf. 
5. 52. 
Befindet sich der Wagen ober das Schisfsgesäß im Ganzer unter Verschluß, 
so wird lehterer von dem Amte abgenemmen, wogegen der Kollo-Werschluß bei 
einer solchen Theflung jedergeie unverletzt erhalten werden muß. 
Das weltere Verfabren ist nach Verschiebenhelt der Umllnde ebenfalls ein 
verschledenartiges. Hauptsächlich komme eine Theilung während des Transportes 
nur vor:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.