Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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a) wenn Schlffsgefaͤße unterwegs elnfrleren, und 
5) wenn über Waaren, bevor solche das Erledigungsamt erreicht haben, 
ganz oder theilweise anders verfügt wird. 
Für dirse, hier beispielsweise angesührten Fälle werden nachstehende, auch auf 
andere Fälle ähnlicher Art anjuwendende, Vorschriften ertbeilt. 
(. 33. 
Friert ein Schisfsgesähß mit Waaren, welche unker Begleitschein, Kontrole I. 
steben, wöhrend der Fahet ein und foll, nach der Bestimmung des Waaren. Ver- 
senders oder Empsängers, die zur Fortsehung der Jabrt geeignete Zeit nicht ab- 
gewarcet werden, so wird emweder 
1) dle gesommee Waarenmenge, auf welche der Begleieschein lautet, mit el- 
nem Male nach dem Bestimmungsorte zu Lande geführt, eder 
2) der Empfänger läßt sich solche theilwelse nach und nach zuführen, oder. 
3) es werden vom Schlsse aus auch nach anderen Orten Versendungen ge- 
macht. 
. 54. 
#a) Wenn Schissoge- 
säße untcerwegs 
einfrieren. 
Im erltern Falle bedorf es von Seiten des Amts, bei welchem der Vor= a8) Wenn die gonge 
sall, nach 6. 51., angemeldet worden, nur einer vochrichllichen Bemerkung über 
dle, nach Befinden erfolgte Abnaohme des ersten und Anlegung des neuen Wer- 
schlusses, die veränderte Versendungsart und die Veranlassung dozu, auf der drit- 
ken Seite des Beglelkscheins. 
8. 55. 
In den beiden letzteren Fäͤllen des H. 53. hingegen ist zu unkerschelden, 
ob mit dem Amte, bel welchem, nach 5. 54., dle Meldung des Vor- 
salls gemache worden, elne öfssenrliche Niederlage verbunden ist oder nicht. 
Befinder sich das Amt on elnem Orte mie Niederlage, so wird von demsel- 
ben der Begleitschein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und die- 
Schifseladungauf 
fortgeschafft wilrd. 
p die kadun
	        
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