Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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ses wiederum durch das Niederlage · Register erledigt. In letzterm erhaͤlt die 
ganze, zu dem betreffenden Begleitschelne gehoͤrige Labung eln eigenes Konto als 
Laogergut unter Privat-Verschluß, worin dle, mit neuen Begleiescheinen nach und 
nach ersolgenden Versendungen abgeschrieben werden, und durch welches in ge- 
wöhnlicher Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waarfn erhaleen baben. 
Ist mie dem Amne eine Nleberlage niche verbunden, so wird der Begleic- 
schein in das Begleitschein-Empfangs-Register eingetragen und unter der Eintra- 
gung bemerk': 
„die Ladung ist hier (oder bei N.) elngewintert und foll von hier 
(dort) aus nach und nach versendet werden; wie dieses geschehen, wird 
durch die beiliegende besondere An- und Abschreibung nachgewiesen,“ 
wonächst der Begleitschein, mil der nörbigen Erläuterung des Sachverhälenisses 
verseben, an das Ausfereigungsamt zurückgesande wird (vergleiche S#. 70. ff.) 
Ducch die vorskehend erwähnke, ganz spezlell zu sührende An- und AUbschrei- 
bung soll nachgewlesen werden, wann und uncer welcher Nummer des Wegleit- 
scheln. Ausfertigungs-Hrrgisters die einzelnen Posten der Gesammiladung mirtelst 
verschiedener neuer Begleicscheine nach und nach weiter abgesertige worden sind. 
* 
h) Wenn über Wag- In bem zweiten, oben (5. 52. b.) erwähneen Falle, wenn nämlich über 
ren vorErreichung Waaren vor Erreichung des Erledigungsamtes Canz oder theilweise anders ver- 
s- füge wird, ist dle gesammte Ladung von dem Amte, bei welchem, nach §F. 51., 
hestoe, eie der Fall angezelgt worden ist, gleichfalle in das Begleitschein= Empfangs-Register 
versug auf zunehmen/ aber sogleich, und ohne ein abgesondertes An- und Ubschreibe- 
Konko, nachzuwelsen, welche Bestimmung die Waaren erhalten haben. 
Sollen, in Folge der, über die Ladung onderwele gecrossenen Dispossrionen, 
einzelne Theile derselben nach verschiedenen anderen Richcungen Oin dirlgiet wer- 
den, so ilt auf sede einzelne Parthie, unter Beobachcung der, in den 9#. 7 bis 
einschlleßlich 28. enhallenen Bestimmungen, eln neuer Begleitschein I. ausgufer- 
rigen. Der Antrag, einzelne Thelle der Ladung zur Werzollung zu zlehen, ist 
bri solchen Gelegenhesren nur insosern zulässig, als derselbe an eln zur Erledigung
	        
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