Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

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von Begleitscheinen 1. überhoupt befugtes Amt gericheet wird, welchen Falles 
die im &. 61. enthaltenen Worschristen zur Anwendung kommen. 
Hüärte z. B. ein Koburger Kausmann über eine, aus Hamburg erwartete 
Ladung von 12 Tonnen Reis noch während ihres Dransports in der Urt ander- 
welt versügt, doß 4 Tounen in Gotha abgeladen, davon 2 Tounen dort vergollt, 
2 Taunen aber unoer gollt nach Alrenburg versendet und nur dle verbleibenden 8 
Tonnen nach Koburg besördert werden sollen, so würde für letztere beide Sendun- 
gen die Ausfertiqung neuer Begleltscheine I. Scait finden und solches, so wie die 
Versteuerung der in Gotha verbliebenen Menge, würde durch die Spalten 11—14 
des Beglelcschein · Empsangs-Neglsters nachgewlesen werden muͤssen. 
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Was, nach den 9%. 7— 30., für die Auesertigung der Begleitscheine I. 
überhaupt vorgeschrieben ist, finrer auch auf die, in den oben erwähnten Faͤllen 
(. 55. und 56.) vorkommende Zwischenausserrigung selcher Begleitscheine An- 
wendung. 
Da übrigens Fälle, in welchen eine The#lung der Ladung unterwegs noch- 
wendig wird, nur selten und ausnahnsweise vorzukommen pflegen, das Beduͤrsniß 
dazu aber nicht bloß in der Nähe solcher Aemter, welche regelmäßig zur Beglell- 
schein= Ereheilung besuge sind, sondern auch an anderen Orten eintreten kann, so 
wird, als Auenahme von der allgemeinen Regel (K. 5.), gestattet, daß in der- 
gleichen Fällen anch Haupt-Seeuerämter (5anprSalemer. im Innern) in Orten 
ohne Niederlagsrecht Begleitschelne I. aussereigen duͤrfen. 
6. 58. 
Waaren, welche mie Beglekeschein 1). abgesertigt sind, unkerliegen während 
ihres Transports nur insoweit elner Komtrole, als auf dieselben die Worschriften 
wegen, des Transports im Grenzbegirke und der Binnen-Komrole überhaupr An- 
wendung finden. (Zu vergl. §. 67.) 
5S. 59. 
Ummteelbar nach dem Elneressen der mie Begleltschein I. abgesertigten Waa- 
ren im Octe des Erledilgungsamces, müssen solche dem letztern zur weitern Abser- 
eigung gestellt und demselben von dem Waarenführer sämmtliche, die Ladung be- 
wessende Begleltscheine, nebst den dozu gehörigen Deklaragionen, Feachtbriefen, 
Manifesten u. s. w., ausgebändige werden. 
4) Allggemeine 
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IV. Erledigung der 
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